Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Letzter Stand: 10/1/2012

England und Wales, Nordirland:

Im englischen oder nordirischen Recht sind keine Pflichtteile für den Ehegatten oder Abkömmlinge des Erblassers vorgesehen.

War der Erblasser jedoch bei Eintritt des Erbfalls in England, Wales oder Nordirland domiziliert, so kann

  • der Ehepartner des Erblassers,
  • ein Kind des Erblassers
  • oder jedwede andere Person, der der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod ganz oder teilweise Unterhalt gewährte, bei Gericht einen Antrag dahingehend stellen, dass durch die testamentarisch verfügte oder gesetzliche Erbfolge keine angemessene Versorgung des Antragstellers gewährleistet ist. Das Gericht kann in der Folge Zahlungen aus dem Reinnachlass oder die Übertragung von Nachlassgegenständen anordnen.

Schottland:

Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner und die Kinder des Erblassers haben Anspruch auf die folgenden „gesetzlichen Erbteile“ aus dem beweglichen Nachlassvermögen (nicht jedoch aus dem unbeweglichen Vermögen!):

  • Dem überlebenden Ehegatten fällt ein Drittel des beweglichen Nachlassvermögens zu, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt (oder die Hälfte, wenn keine Kinder vorhanden sind).
  • Den Kindern fällt ein weiteres Drittel des beweglichen Nachlassvermögens zu, sofern der Erblasser einen Ehegatten oder eingetragenen Partner hinterlässt (oder die Hälfte, wenn kein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist). Die Kinder erben zu gleichen Teilen.