Wann und wie wird man Erbe?

Letzter Stand: 10/1/2012

England und Wales, Schottland, Nordirland:

Das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers geht zum Zeitpunkt des Todes unbeschadet einer eventuellen letztwilligen Verfügung an den Nachlasstreuhänder („personal representative“) des Erblassers über.

  • Der Nachlasstreuhänder wird als Testamentsvollstrecker (_„executor“, in Schottland „executor-nominate“)_ bezeichnet, wenn er vom Erblasser testamentarisch ernannt wurde.
  • Er wird als Nachlassverwalter („administrator“, in Schottland „executor-dative“) bezeichnet, wenn er vom Nachlassgericht („probate court“) bzw. vom zuständigen schottischen Gericht erster Instanz („sheriff court“) ernannt wurde.

Der Nachlass eines Erblassers wird von diesem Nachlasstreuhänder verwaltet. Der Nachlasstreuhänder

  • begleicht die Verbindlichkeiten des Erblassers;
  • nimmt die Erbteilung vor und überträgt das Eigentum an die Begünstigten.

Eine Erbschaftsannahme ist somit nicht erforderlich. Jeder Erbe kann jedoch seinen gesetzlichen Erbteil ausschlagen.