Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?

Letzter Stand: 10/3/2012

Dies ist von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängig. Eine Ausnahmeregelung für unbewegliches Vermögen im Ausland ist nicht vorgesehen, da der Grundsatz der Nachlasseinheit gilt. Hatte der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, ist das Recht des Staates anwendbar, dessen effektive Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß, d. h. das Recht des Staates, mit dem der Erblasser die engsten Verbindungen hatte. Es ist somit nicht möglich, das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst zu wählen.

Detailed information

Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Personalstatut des Erblassers zum Todeszeitpunkt. Das Personalstatut wird durch die Staatsangehörigkeit bestimmt (Art. 9.8 CC).

Wenn die Nachlassabwicklung in Spanien erfolgt, unterliegen die Erbfolge und die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten spanischem Recht.

Rückverweisung: Wenn das ausländische Recht eine Rückverweisung auf spanisches Recht treffen sollte, gelten die spanischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) (Art. 12 CC). Artikel 12 des spanischen Zivilgesetzbuches regelt die Verweisung im Einzelnen.

Nach welchen Grundsätzen richtet sich die Wahl des anwendbaren Rechts?

Das spanische Recht lässt keine Wahl des anwendbaren Rechts zu.

Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen, die in diesem Bereich gelten?

Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961.