Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Letzter Stand: 10/3/2012

Der die Testierfreiheit einschränkende Pflichtteil richtet sich nach dem spanischen Zivilgesetzbuch oder, im Falle von Aragonien, den Balearischen Inseln, Katalonien, Navarra, Galicien oder dem Baskenland, nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.

Der Pflichtteilsberechtigte ist stets ein Zwangserbe. In einigen Autonomen Gemeinschaften steht dem Pflichtteilsberechtigten jedoch lediglich eine verbindliche Forderung gegenüber den Erben oder in Bezug auf den Nachlass zu.

Anspruch auf einen Pflichtteil haben der Ehegatte des Erblassers, die Abkömmlinge des Erblassers und (sofern keine Abkömmlinge existieren) die Eltern oder anderen Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers. Die Pflichtteile aller Rechtsnachfolger können sich gemäß Zivilgesetzbuch höchstens auf 2/3 des Nachlasses belaufen. In den Autonomen Gemeinschaften können sie bis zu 4/5 des Nachlasses ausmachen, wobei Besonderheiten bezüglich der Herkunft des Vermögens zu beachten sind.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann nicht vor dem Tod des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten. Die Ausschlagung ist erst nach dem Eintreten des Erbfalls zulässig. Sie muss in einer notariellen Urkunde niedergelegt oder von einem Gericht anerkannt werden. Eine Ausschlagung hat auch Folgen für die Abkömmlinge des Ausschlagenden.

Detailed information

Der die Testierfreiheit einschränkende Pflichtteil richtet sich nach dem spanischen Zivilgesetzbuch oder, im Falle von Aragonien, den Balearen, Katalonien, Navarra, Galicien oder dem Baskenland, nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.

Der Pflichtteilsberechtigte ist stets ein Zwangserbe. In einigen Autonomen Gemeinschaften steht dem Pflichtteilsberechtigten lediglich eine verbindliche Forderung gegenüber den Erben oder in Bezug auf den Nachlass zu. Nach dem gemeinspanischen Recht (außer in einigen autonomen Gemeinschaften mit eigenem Recht), ist der Pflichtteil ein Anteil am Nachlass, der einigen Erben, den sog. Noterben, von Gesetzes wegen vorbehalten ist.

Können die Erben das Recht auf einen Pflichtteil geltend machen? Welche Höhe beträgt der Pflichtteil? Welche Rechtsnatur hat der Pflichtteil?

Anspruch auf einen Pflichtteil haben der überlebende Ehegatte, die Abkömmlinge und (sofern keine Abkömmlinge existieren) die Eltern oder anderen Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie. Die Pflichtteile aller Rechtsnachfolger können sich gemäß des Zivilgesetzbuches höchstens auf 2/3 des Nachlasses belaufen. In den Autonomen Gemeinschaften können sie bis zu 4/5 des Nachlasses ausmachen, wobei Besonderheiten bezüglich der Herkunft des Vermögens zu beachten sind.

Der Pflichtteil, der den Kindern und Abkömmlingen und – soweit verstorben – den anderen Verwandten in aufsteigender Linie und dem überlebenden Ehegatten (in jedem Fall) zusteht (Art. 807 CC), berechnet sich wie folgt:

  • 2/3 für die Abkömmlinge (1/3 Noterbteil und 1/3 Aufbesserung des Erbteils (sog. “mejora”); wird frei unter den Abkömmlingen verteilt (Art. 808 CC).
  • 1/2 für die Eltern und Verwandte in aufsteigender Linie (nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) oder 1/3 mit dem überlebenden Ehegatten zusammen (Art. 809 CC)
  • Der Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses für den überlebenden Ehegatten mit den Kindern zusammen (Art. 834 CC), ½ mit den Abkömmlingen (Art. 837 CC) zusammen und 2/3, wenn weder Verwandte in aufsteigender Linie noch Abkömmlinge vorhanden sind.

Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?

Der Pflichtteilserbe kann die Aufbesserung (Art. 815 CC) vor Gericht innerhalb von 15 Jahren geltend machen, wenn es sich um einen persönlichen Anspruch handelt und innerhalb von 30 Jahren bei dinglichen Ansprüchen (Art. 1964 CC). Die Verjährungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erbberechtigte seinen Anspruch hätte geltend machen können, d.h. ab dem Tod des Testators.

Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?

Ein Pflichtteilsberechtigter kann nicht vor dem Tod des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten (Art. 816 CC). Die Ausschlagung ist erst nach dem Eintreten des Erbfalls zulässig. Sie muss in einer notariellen Urkunde niedergelegt oder von einem Gericht anerkannt werden. Eine Ausschlagung hat auch Folgen für die Abkömmlinge des Ausschlagenden.