Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?
Letzter Stand: 10/3/2012
Bei Nichtvorliegen eines Testaments richten sich die in den nachstehend aufgeführten Fällen anwendbaren Grundsätze nach dem spanischen Zivilgesetzbuch oder nach den besonderen Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaften (Aragonien, Balearische Inseln, Katalonien, Galicien, Navarra, Baskenland).
Folgende Beispiele entsprechen den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs.
- War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern. Gibt es keine Eltern, so erben die Geschwister. Sind keine solchen vorhanden, so erben die Neffen und Nichten. Sind keine solchen vorhanden, so erben die Cousins und Cousinen. Sind keine solchen vorhanden, so erbt der Staat.
- Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben die Kinder zu gleichen Teilen.
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, jedoch keine Kinder, so wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn keine Abkömmlinge und Verwandte in aufsteigender Linie des Erblassers existieren.
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erhält jedoch zusätzlich den Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses. Der Rest fällt zu gleichen Teilen den Kindern zu. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?
Für eingetragene Partnerschaften gibt es in Spanien keine einheitliche Regelung. Jede Autonome Gemeinschaft hat eigene Vorschriften, die von reinen Verwaltungsfolgen bis zur vollständigen gesetzlichen Anerkennung reichen können und bei denen die gleiche Rechtswirkung sowie das gleiche Erbrecht möglich sind, wie bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten (Katalonien).
Ein Partner einer nichteingetragenen Lebensgemeinschaft kann nur dann Erbe werden, wenn dies in einem Testament verfügt wurde.
Detailed information
Bei Nichtvorliegen eines Testaments richten sich die in den nachstehend aufgeführten Fällen anwendbaren Grundsätze nach dem spanischen Zivilgesetzbuch oder nach den besonderen Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaften (Aragonien, Balearen, Katalonien, Galizien, Navarra.
Folgende Beispiele entsprechen den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches:
- Hinterlässt der Erblasser weder Ehegatten noch Kinder, so erben die Eltern. Gibt es keine Eltern, so erben die Geschwister. Sind keine solchen vorhanden, so erben die Neffen und Nichten. Sind keine solchen vorhanden, so erben die Cousins und Cousinen. Sind keine solchen vorhanden, so erbt der Staat. (Art. 913 CC).
- Hatte der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben die Kinder zu gleichen Teilen. (Art. 930-934 CC).
- Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten, so wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn keine Abkömmlinge und Verwandte in aufsteigender Linie des Erblassers existieren. (Art. 943-945 CC).
- Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten und Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erhält jedoch zusätzlich den Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses. Der Rest fällt zu gleichen Teilen den Kindern zu. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
Sind Partner einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Partnerschaft erbberechtigt?
Für eingetragene Partnerschaften gibt es in Spanien keine einheitliche Regelung. Jede Autonome Gemeinschaft hat eigene Vorschriften, die von reinen Verwaltungsfolgen bis zur vollständigen gesetzlichen Anerkennung reichen können und bei denen die gleiche Rechtswirkung sowie das gleiche Erbrecht möglich sind, wie bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten (Katalonien).
Ein Partner einer nichteingetragenen Lebensgemeinschaft kann nur dann Erbe werden, wenn dies in einem Testament verfügt wurde.


