Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?
Letzter Stand: 10/1/2012
In Spanien sind folgende Testamentsformen üblich:
- das öffentliche Testament, das von einem Notar in amtliche Verwahrung genommen wird;
- das verschlossene Testament, das vom Testierenden verfasst und von einem Notar oder Richter in amtliche Verwahrung genommen wird (als öffentliche Urkunde oder im verschlossenen Umschlag);
- das eigenhändige Testament, das vom Testierenden vollständig von Hand verfasst und unterzeichnet werden muss;
- das internationale Testament in Übereinstimmung mit dem Washingtoner Abkommen.
Das Testament wird in das allgemeine Testamentsregister eingetragen. Der Notar ist verpflichtet, eine Meldung über das Vorliegen eines Testaments an das Testamentsregister zu übermitteln.
Neben diesen üblichen Testamentsformen gibt es Nottestamente, die unter besonderen Bedingungen errichtet werden (z. B. auf See oder bei Befürchtung des unmittelbar bevorstehenden Todes). Nottestamente sind jedoch höchstens vier Monate lang gültig; danach obliegt es dem Testierenden auf die üblichen Testamentsformen zurückzugreifen. Der Testierende hat außerdem die Möglichkeit, sein Testament vor einem spanischen Diplomaten oder Konsul im Ausland zu errichten, und zwar unter Einhaltung der gleichen Formalitäten wie beim spanischen notariellen Testament.
Eine im Ausland errichtete letztwillige Verfügung wird hinsichtlich ihrer Form als gültig anerkannt, wenn diese dem
innerstaatlichen Recht entspricht:
- des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
- eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
- eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
- des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
- soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
Der Erblasser kann auf Wunsch einen Testamentsvollstrecker für die Erbauseinandersetzung oder Nachlassverwaltung benennen. Die Nachlassverwaltung ist auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt, der jedoch um ein weiteres Jahr verlängert werden kann.
Information about how to keep, to register and to search for a will are also available on the website of the European Network of Register of Wills Association (ENRWA) in the section “Information sheet”.
Detailed information
Welche Voraussetzungen gelten für die Formgültigkeit und die inhaltliche Gültigkeit eines Testaments?
Gültigkeitsanforderungen sind Testierfähigkeit, -wille und –freiheit. Daneben sind bestimmte Testamentsformen einzuhalten: das offene Testament, das von einem Notar in amtliche Verwahrung genommen wird; das verschlossene Testament; das eigenhändige Testament; das unter außergewöhnlichen Umständen errichtete Testament (wie etwa auf See oder bei Befürchtung des unmittelbaren Todes). Diese Nottestamente sind höchstens 4 Monate lang gültig; danach obliegt es dem Testierenden, auf die üblichen Testamentsformen zurückzugreifen. Der Testierende hat außerdem die Möglichkeit, sein Testament vor einem spanischen Diplomaten oder Konsul im Ausland zu errichten; dabei sind dieselben Formalitäten zu beachten, die für das spanische notarielle Testament gelten.
Welche Voraussetzungen gelten für die Gültigkeit eines ausländischen Testaments?
Artikel 1 des Haager Testamentsformübereinkommens von 1961 ist anwendbar.
Sind Erbverträge zulässig? Wer ist berechtigt, einen Erbvertrag zu schließen? Welche Form ist zu beachten?
Erbverträge sind in Spanien nicht zulässig (gemeinspanisches Recht). In einigen Autonomen Gemeinschaften sind sie jedoch zulässig.
Gibt es weitere Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln?
- Die Schenkung von Todes wegen (jedoch nur in bestimmten Autonomen Gemeinschaften zulässig)
- Zuwendungen zu Lebzeiten des Testators;
- Es gibt weitere Möglichkeiten, die jedoch nur in bestimmten Autonomen Gemeinschaften zulässig sind.
Wann und wo kann ich ein Testament registrieren lassen? Welche Wirkung erzeugt die Registrierung?
Die bei den Notaren oder Beamten der Konsulate oder Botschaften Spaniens im Ausland verwahrten Testamente werden im Zentralen Testamentsregister (Registro General de Actos de Ultima Voluntad) eingetragen. Jeder Notar kontaktiert das Register nach Errichtung des Testaments. Die Eintragung sichert den Zugang zu diesen Dokumenten im Rahmen der Nachlassverfahren.


