Wann und wie wird man Erbe?
Letzter Stand: 10/3/2012
Die Erbschaft fällt dem Erben (oder Vermächtnisnehmer) ohne besonderes Verfahren zu, sofern der Erbe die Erbschaft annimmt oder diese nicht ausschlägt. Die Erbschaftsannahme kann auch stillschweigend erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe über Vermögenswerte aus dem Nachlass verfügt.
Fristen sind lediglich für die Ausschlagung einer Erbschaft gesetzlich vorgeschrieben, jedoch nicht für ihre Annahme. Nach Ablauf einer solchen Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Die vorgesehene Frist für die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beträgt in der Regel 30 Jahre und beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls, d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Die vorbehaltlose Erbschaftsannahme ist stillschweigend oder ausdrücklich möglich, ohne dass hierbei Formvorschriften zu beachten sind. Für eine Ausschlagung oder die Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars ist jedoch eine entsprechende Erklärung des Erben vor einem Notar erforderlich.
Grundsätzlich haftet der Erbe uneingeschränkt und persönlich für alle Nachlassverbindlichkeiten. Eine Haftungsbeschränkung ist jedoch möglich, wenn der Erbe die Erbschaft vorbehaltlich der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt. Miterben haften jeweils nur im Verhältnis zum Wert ihres jeweiligen Erbteils.
Detailed information
Wann und wie wird man Erbe?
Die automatische Inbesitznahme der Nachlassgüter verlangt eine Besitzeinweisung (Art. 440 CC). Hierzu muss der Erbe eine Annahmeerklärung unterzeichnet haben und seine Erbeneigenschaft nachweisen. Die Annahme der Erbschaft kann auch stillschweigend erfolgen, wenn der Erbe Handlungen als Erbe vornimmt (Art. 999.3 CC).
Kann man eine Erbschaft ausschlagen?
Der Erbe kann die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Gericht oder dem Notar ausschlagen (Art. 988 et 997 CC).
Gibt es die Möglichkeit der Annahme einer Erbschaft unter bestimmten Bedingungen?
Das spanische Recht sieht die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung vor (Art. 1010 ff. CC). In diesem Fall errichtet der Gerichtskommissär ein Nachlassinventar und bestellt die Nachlassgläubiger (Art. 1017 CC).
Haften die Erben und die Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten?
Wenn der Erbe eine Erklärung über die Annahme bedingungslos erklärt hat, haftet er unbeschränkt für alle Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers (Art. 657, 659 und 660 CC).
Wenn der Erbe die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars angenommen hat, haftet er nur mit dem Nachlassvermögen, das er zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung erwirbt.
Der Testator kann, muss aber nicht, einen Testamentsvollstrecker benennen, der entweder mit der Erbauseinandersetzung oder der Nachlassverwaltung betraut ist. Die Nachlassverwaltung ist auf eine Dauer von einem Jahr mit einer Verlängerungsmöglichkeit von einem Jahr beschränkt.


