Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Letzter Stand: 10/3/2012

Bei streitigen Verfahren sind für die gesamte Erbschaft die spanischen Behörden (das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständige Gericht) zuständig. In nicht-streitigen Fällen wird der Notar wie folgt tätig:

  • Der Erblasser hat ein Testament hinterlassen. In diesem Fall hat der Notar die Pflicht, die Sterbeurkunde und eine vom zentralen Testamentsregister erstellte Urkunde bereitzustellen. Die Erben sind berechtigt, den mit dem Verfahren beauftragten Notar frei zu wählen.
  • Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Gibt es die vorstehend genannten Dokumente nicht, so stellt der Notar die Erben fest. In diesem Fall ist allein der Notar zuständig, in dessen Bezirk sich die letzte Anschrift des Erblassers in Spanien befand.
  • Liegt kein Testament vor, so dürfen lediglich die Kinder, Enkel, Eltern oder hinterbliebenen Ehegatten einen Notar beauftragen, die Erben feststellen zu lassen.
  • Das Hinzuziehen eines Notars ist auch für die Annahme des Nachlasses mittels öffentlicher Urkunde erforderlich.

Das Gericht wird in den folgenden Fällen tätig:

  • Der Erblasser hat kein Testament errichtet und hinterlässt weder Kinder, noch Eltern, einen Ehegatten oder eingetragenen Partner. Die Feststellung der Erben muss durch ein Gericht erfolgen.
  • Bezüglich der Annahme der Erbschaft, wenn es nicht möglich ist, eine für alle Erben akzeptable Einigung zu finden, bei Streitfällen oder Nichtübereinstimmung.

Allemand:

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Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?

Soweit nicht Vorschriften internationaler Übereinkommen zu berücksichtigen sind, gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit für bewegliches und unbewegliches Vermögen in Spanien, für das die spanischen Behörden zuständig sind.

War der Erblasser Ausländer, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach seinem Heimatrecht. Die spanischen Behörden bleiben jedoch sowohl für in Spanien belegenes unbewegliches Vermögen als auch für bewegliches Vermögen zuständig, das der Erblasser in Spanien vermacht.

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien und war er spanischer Staatsangehörigkeit, wird das im Ausland befindliche unbewegliche Vermögen des Erblassers in Spanien nur auf Antrag eines der Beteiligten abgehandelt. Der Nachlass in Bezug auf das im Ausland befindliche unbewegliche Vermögen fällt dagegen nicht unter spanisches Recht.

War der Erblasser Ausländer, findet spanisches Recht auf das im Ausland befindliche Nachlassvermögen Anwendung, da in Spanien der Grundsatz der Nachlasseinheit und die Staatangehörigkeit des Erblassers maßgeblich sind.

Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?

Die materielle und örtliche Zuständigkeit richten sich nach dem Wohnsitz, d.h. dem gewöhnlichen Aufenthalt, des Erblassers. Bei Vorliegen eines Testaments ist jeder beliebiger Notar zuständig, den die Beteiligten frei wählen können.

Mangels Testament ist das Amtsgericht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zuständig in den Fällen, in denen der Erblasser weder Kinder noch Eltern noch Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner hinterlässt. In diesem Fall kann allein das Gericht die Erben bestimmen; gleiches gilt bei Uneinigkeit der Erben hinsichtlich der Annahme oder der Teilung des Nachlasses. Soweit der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, obliegt die Errichtung einer notariellen Erbscheinsurkunde (acta de notoriedad) dem Notar, an dessen Sitz der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Spanien hatte, am Ort, in dem der Erblasser verstarb oder am Ort in Spanien, an dem der überwiegende Teil des Nachlassvermögens befindlich ist.

Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?

Das Nachlassverfahren wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern auf Antrag eines Beteiligten.

Wie wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?

Die Erbeneigenschaft wird anhand einer beglaubigten Abschrift des Testaments, der Erbscheinsurkunde oder durch eine vom Gericht erlassene Erbbescheinigung nachgewiesen.

Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?

Ein Nachlassinventar, in dem die Annahme und/oder Teilung des Nachlasses erklärt wird, kann im Wege einer öffentlichen Urkunde vor dem Notar auf Antrag der Erben errichtet werden.

Im Falle einer Annahme der Erbschaft mit Haftungsbeschränkung wird das Nachlassinventar jedoch vom Gericht errichtet, und zwar in Gegenwart von Pflichtteilsberechtigten, Minderjährigen, Personen, die aus anderen Gründen – Geschäftsunfähigkeit – einen gesetzlichen Vertreter benötigen, sofern die Erbschaft einer Teilung unterliegt, der Nachlass dem Staat mangels Erben zufällt oder ein(e)Berechtigte® oder der Nachlasspfleger das Inventar verlangt .

Gibt es eine Nachlassverwaltung?

In Spanien ist das Nachlassvermögen im Zeitraum zwischen der Übertragung und die für den Erwerb des Nachlasses erforderliche Besitzeinweisung eine ruhende Erbschaft (hereditas iacens), die als juristische Person mit Rechtspersönlichkeit betrachtet wird, die einen geschäftsfähigen Vertreter benötigt, um die notwendigen Verwaltungsakte zu erledigen (Art. 1934 Código civil; spanisches Zivilgesetzbuch; nachfolgend CC).

Wie wird das Nachlassverfahren beendet?

Die Besitzeinweisung resultiert aus einer öffentlichen Urkunde über die Annahme und die Teilung der Erbschaft oder einer Anordnung des Nachlassgerichts, mit der das Nachlassverfahren beendet wird. Ab diesem Zeitpunkt können die Erben den Nachlass rückwirkend zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Besitz nehmen (Art. 440 CC), die Aktiva und Passiva gehen auf die Erben über. Die ruhende Erbschaft (hereditas iacens) wird damit beendet.

Wird ein Erbschein beantragt, endet das Verfahren in der Regel mit dessen Erteilung.

Mit dem Erbfall gehen die Erbrechte auf die Erben über (Art. 597 CC); die Inbesitznahme erfolgt, wenn der Nachlass angenommen und erworben wird. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, wird davon ausgegangen, dass er das Nachlassvermögen nie besessen hat (Art. 440 CC).

Die Besitzeinweisung setzt die Beendigung des Nachlassverfahrens und die Erteilung der Annahmeerklärung voraus, in der der/die Erbe(n) seine/ihre Erbberechtigung nachweisen. Für die Übertragung von Grundeigentum ist die Eintragung ins Grundstücksregister zwecks Drittwirksamkeit erforderlich.