Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Letzter Stand: 10/1/2012

Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils eines Erben. Sind gesetzliche Erben vorhanden (v. a. Ehegatte und Kinder des Erblassers), so kann der Erblasser nur über die Hälfte seines Nachlasses (wertmäßig) frei verfügen.

Detailed information

Können die Erben das Recht auf einen Pflichtteil geltend machen? Welche Höhe beträgt der Pflichtteil? Welche Rechtsnatur hat der Pflichtteil?
Pflichterben haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses über die Verfügung des Erblassers hinaus; dieser Teil wird “Pflichtteil” genannt (Artikel 26 Erbgesetz).

Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers erhalten die Hälfte des Pflichtteils, während andere Personen ein Drittel des Pflichtteils erhalten.

Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?
Ein Pflichtteilsberechtigter macht sein Recht auf den Pflichtteil in der Erbschaftsanhörung geltend; gelangen die Erben nicht zu einer Einigung, unterbricht das Nachlassgericht die Erbschaftsanhörung und empfiehlt ein Erbschaftsverfahren. Die Frist für eine Klage endet drei Jahre nach der Eröffnung des Testaments und/oder nach der Todeserklärung des Erblassers (Artikel 41 Erbgesetz).

Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?
Ein Erbe kann auf den Pflichtteil verzichten, indem er am Ende der Erbschaftsanhörung eine entsprechende Erklärung vor dem Nachlassgericht abgibt (Artikel 133 Erbgesetz). Ein Abkömmling des Erblassers kann jedoch schon vor dem Tod seines Rechtsvorgängers mit dessen Zustimmung auf den ihm zustehenden Pflichtteil verzichten (Artikel 137 Erbgesetz).