Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?

Letzter Stand: 10/1/2012

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

  • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so fällt der Nachlass des Erblassers seinen Eltern zu. Sind die Eltern (oder ein Elternteil) vorverstorben, so erben ihre (seine) Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmlinge) ihren (seinen) Erbteil.
  • Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser Kinder, so fällt der Nachlass des Erblassers zu gleichen Teilen an seine Kinder.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Kinder, so fällt der Nachlass des Erblassers seinen Eltern und seinem Ehegatten zu. Die Eltern des Erblassers erben die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, die andere Hälfte fällt dem Ehegatten des Erblassers zu.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erben seine Kinder und sein Ehegatte vorrangig zu gleichen Teilen.

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?

In Slowenien ist die Eintragung einer Partnerschaft nicht möglich, mit Ausnahme der Eintragung einer zivilen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner.

Partner gleichen Geschlechts können nicht heiraten, sie können jedoch eine zivile Partnerschaft eintragen lassen. Der überlebende Partner wird dann rechtlich dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt.

Ein unverheiratetes Paar, das in einer Langzeitbeziehung zusammenlebt, hat die gleichen Erbansprüche wie Eheleute.

Detailed information

Wenn kein Testament vorhanden ist, gelten die folgenden Grundsätze: (Artikel 11 bis 24 Erbgesetz):

  • Hinterlässt der Erblasser weder einen Ehegatten noch Kinder, so steht das Erbrecht den Eltern des Erblassers zu; sind die Eltern (oder ein Elternteil) vorverstorben, so erben ihre (seine) Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers und/oder deren Abkömmlinge) ihren (seinen) Erbteil.
  • Hinterlässt der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben seine Kinder zu gleichen Teilen.
  • Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten, aber keine Kinder, so erben seine Eltern und sein Ehegatte. Die Eltern des Erblassers erben die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, während der Ehegatte des Erblassers die andere Hälfte des Nachlasses erbt.
  • Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten und Kinder, so erben seine Kinder und sein Ehegatte vorrangig zu gleichen Teilen.

Sind Partner einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Partnerschaft erbberechtigt?
Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Partnerschaft erben in der gleichen Weise wie Ehegatten (Artikel 10 Erbgesetz). Entsprechend dem Urteil des Verfassungsgerichts (ABl. Nr. 425/06 vom 2. Juli 2009) haben Partner einer gleichgeschlechtlichen nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft dasselbe Erbrecht wie Ehegatten.