Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Letzter Stand: 10/1/2012

Ein Testament ist rechtsgültig, wenn es der im Erbschaftsgesetz vorgeschriebenen Form entspricht und unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen errichtet wird. Das eigenhändige Testament ist die einfachste Testamentsform und rechtsgültig, wenn der Testierende es vollständig selbst verfasst und unterzeichnet. Verfasst der Testierende das Testament nicht selbst, so ist es nur rechtsgültig, wenn er es in Anwesenheit zweier Zeugen unterzeichnet. Die beiden Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterzeichnen und dürfen nicht mit dem Testierenden verwandt sein. Als dritte Person kann ein Verwandter, ein Bekannter, ein Rechtsanwalt oder ein Notar das Testament nach Angaben des Testierenden aufsetzen. Bei einem notariellen Testament, d. h. einem mittels öffentlicher Beurkundung errichteten Testament, ist ein Notar als öffentliche Instanz zugegen, der das Testament den Angaben des Testierenden entsprechend aufsetzt und es in Anwesenheit des Testierenden und zweier Zeugen verliest. Die Urschrift des Testaments mit öffentlicher Beurkundung wird bis zum Eintreten des Erbfalls und zur Testamentseröffnung im Büro des Notars verwahrt. Nach Eintreten des Erbfalls und vor der Testamentseröffnung übergibt der Notar das Testament dem Gericht. Besondere Rechtsbestimmungen gelten für im Ausland, auf einem slowenischen Schiff oder in einer Not- oder Kriegssituation aufgesetzte Testamente, für internationale Testamente oder für mündliche Testamente.

In einer internationalen Situation wird ein Testament als formal rechtsgültig anerkannt, wenn es der Form nach einer der folgenden Rechtsordnungen entspricht:

1. dem Recht des Ortes, an dem es errichtet wurde
2. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder bei Eintritt des Erbfalls innehatte
3. dem Recht des Ortes, an dem der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder bei Eintritt des Erbfalls seinen ständigen Wohnsitz hatte
4. dem Recht des Ortes, an dem der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder bei Eintritt des Erbfalls seinen vorübergehenden Aufenthalt hatte
5. dem Recht der Republik Slowenien
6. bei unbeweglichem Vermögen auch dem Recht des Landes, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.

Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung wird der Form nach als rechtsgültig anerkannt, wenn er der Form nach einer der oben genannten Rechtsordnungen entspricht.

In der Republik Slowenien wird das zentrale Testamentsregister von der slowenischen Notariatskammer verwaltet. Das Zentralregister enthält Informationen zu in Form einer notariellen Urkunde errichteten Testamenten, zu bei Notaren hinterlegten Testamenten, zu von einem Anwalt aufgesetzten oder bei ihm hinterlegten Testamenten und zu gerichtlichen Testamenten, die gemäß den Bestimmungen des Erbschaftsgesetzes bei Gericht hinterlegt werden. Notare, Anwälte und Gerichte (Antragsteller), die ein Testament aufsetzen oder bei denen ein Testament hinterlegt wird, stellen innerhalb von 15 Tagen nach Errichtung oder Hinterlegung des Testaments einen Antrag auf Eintragung in das zentrale Testamentsregister bei der Notariatskammer. Jede Eintragung in das Register zu Lebzeiten des Testierenden ist vertraulich, nach Eintreten des Erbfalls können das Gericht oder Personen mit berechtigtem Interesse (Erben) jedoch einen Auszug aus dem Register beantragen.

Unter „Informationsblätter“ finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.

www.arert.eu

Detailed information

Welche Voraussetzungen gelten für die Formgültigkeit und die inhaltliche Gültigkeit eines Testaments?
Der Testierende muss die erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzen und mindestens 15 Jahre alt sein. Er kann sein Testament eigenhändig verfassen. Wird es mit der Maschine oder von einer anderen Person geschrieben (Notar, Anwalt, Richter oder sonstige Personen), muss das Testament von zwei Zeugen mitunterzeichnet werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die Gültigkeit eines ausländischen Testaments?
Es gilt Artikel 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht von 1961.

Sind Erbverträge zulässig? Wer ist berechtigt, einen Erbvertrag zu schließen? Welche Form ist zu beachten?
Erbverträge sind nicht zulässig (Artikel 103 bis 105 Erbgesetz), es sei denn, sie beziehen sich auf die Übertragung und die Teilung des Vermögens zu Lebzeiten des Testierenden (der Rechtsvorgänger verfügt über seinen Nachlass mit Zustimmung aller Erben) oder auf den Unterhalt auf Lebenszeit (der Testierende überträgt seinen unbeweglichen Nachlass post mortem einer anderen Person, die sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert). Beide Erbverträge sollten in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden (Artikel 546 und 557 Obligationengesetzbuch).

Gibt es weitere Möglichkeiten, einen Nachlass zu regeln?
Schenkung auf den Todesfall (Artikel 545 Obligationengesetzbuch).

Wann und wo kann ich ein Testament eintragen lassen? Welche Wirkung erzeugt die Eintragung?
Vor einem Notar, einem Gericht oder einem Anwalt errichtete Testamente müssen in das zentrale Testamentsregister eingetragen werden, das von der slowenischen Notariatskammer (Notarska zbornica Slovenije) elektronisch verwaltet wird.

Die Eintragung von Testamenten in das Register ermöglicht den Zugang zu diesen Dokumenten im Rahmen von Nachlassverfahren.