Wann und wie wird man Erbe?
Letzter Stand: 10/1/2012
Nach slowenischem Recht fällt der Nachlass des Erblassers den Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls zu.
Im Falle eines Todes fällt automatisch eine Erbschaft an. Wird jemand für tot erklärt, so hat dies dieselbe Wirkung. Erbe kann nur derjenige sein, der zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft am Leben ist.
Detailed information
Man wird mit dem Tod des Erblassers Erbe (Artikel 123 Erbgesetz). Der Nachlass fällt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von Gesetzes wegen an dessen Erben (Artikel 132 Erbgesetz), auch wenn für die Eintragung in öffentliche Register die Einreichung eines rechtskräftigen Verteilungsbeschlusses erforderlich ist.
Kann man eine Erbschaft ausschlagen?
Ein Erbe kann eine Erbschaft mit Zustimmung seines Rechtsvorgängers schon vor dessen Tod ausschlagen (in Form einer notariellen Urkunde) (Artikel 137 Erbgesetz); nach dem Tod des Rechtsvorgängers kann die Erbschaft durch eine Erklärung bei Gericht vor dem Ende der Erbschaftsanhörung ausgeschlagen werden (Artikel 133 Erbgesetz).
Gibt es die Möglichkeit der Annahme einer Erbschaft unter bestimmten Bedingungen?
Die Annahme einer Erbschaft unter bestimmten Bedingungen ist im slowenischen Recht nicht möglich.
Haften die Erben und Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten?
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten bis zu dem Wert des geerbten Nachlasses (Artikel 142 Erbgesetz).
Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, haftet er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten. Gibt es mehrere Erben, haften diese gemeinsam für die Nachlassverbindlichkeiten; jeder der Erben haftet bis zu dem Wert seines Erbteils, ungeachtet der Tatsache, ob der Nachlass schon geteilt wurde oder nicht.


