Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?
Letzter Stand: 10/1/2012
In der Republik Slowenien sind die Gerichte für die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten zuständig. In einem Nachlassverfahren stellt das Gericht fest, wer die Erben des Erblassers sind, welches Vermögen den Nachlass bildet und welche Ansprüche den Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen daraus erwachsen.
Das Justizministerium hat jedoch bereits Schritte zur Übertragung der Zuständigkeit für die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten von den Gerichten auf die Notare eingeleitet. Wir gehen davon aus, dass dieser Prozess bis Ende 2010 abgeschlossen sein wird.
Detailed information
Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?
Für den unbeweglichen Nachlass eines slowenischen oder ausländischen Staatsbürgers sind ausschließlich die Gerichte der Republik Slowenien zuständig, sofern sich der unbewegliche Nachlass in Slowenien befindet (Art. 80 Gesetz über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht – ZMZPP).
Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?
Befindet sich der unbewegliche Nachlass eines slowenischen Staatsbürgers im Ausland, so sind die Gerichte der Republik Slowenien nur zuständig, wenn das Recht des Belegenheitsstaates des unbeweglichen Nachlasses von keiner entsprechenden zuständigen Behörde Gebrauch macht oder wenn dessen Behörde nicht bereit ist, das Nachlassverfahren zu regeln (Artikel 79 des ZMZPP).
Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?
Das Bezirksgericht – das Nachlassverfahren unterliegt dem Gericht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt hatte (Nachlassgericht, Artikel 177 Erbgesetz).
Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?
Das Nachlassverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht Kenntnis vom Tod oder von der Todeserklärung einer Person erlangt (Artikel 164 und 179 Erbgesetz).
Wie wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?
Die Erbeneigenschaft wird durch die im Nachlassverfahren zuständige Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Erbgesetzes nachgewiesen (Artikel 125 bis 129 Erbgesetz).
Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?
Eine Inventarerrichtung und eine Schätzung des Nachlassvermögens werden nur durch den Beschluss des Nachlassgerichts durchgeführt, wenn der Nachlassverwalter, die Erben oder die Gläubiger dies im Falle von dem Nachlass durch das entsprechende Gesetz auferlegte Beschränkungen oder aus anderen berechtigten Gründen verlangen (Artikel 184 Erbgesetz). Das Nachlassgericht kann einen Notar dazu ermächtigen, ein Nachlassinventar zu errichten und eine Schätzung durchzuführen.
Gibt es eine Nachlassverwaltung?
Sind die Erben oder ihr Wohnsitz nicht bekannt oder ist es durch sonstige Umstände erforderlich, bestimmt das Gericht einen vorläufigen Verwalter, der berechtigt ist, im Namen der Erben zu klagen oder verklagt zu werden, Ansprüche einzufordern und Schulden zu begleichen sowie die Erben allgemein zu vertreten (Artikel 131 Erbgesetz).
Wie wird das Nachlassverfahren beendet?
Wenn das Nachlassgericht herausgefunden hat, wer erbberechtigt ist, werden diese Personen durch den Verteilungsbeschluss zu Erben erklärt (Artikel 214 Erbgesetz). Einigen sich im Nachlassverfahren alle Erben auf die Teilung des Nachlasses und auf das jeweilige Verfahren der Teilung, gibt das Nachlassgericht diese Einigung im Verteilungsbeschluss an.
Wie erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Erben/Vermächtnisnehmer?
Nachdem der Verteilungsbeschluss rechtskräftig wird, schickt das Nachlassgericht den Verteilungsbeschluss von Amts wegen an das Grundbuchamt des zuständigen Gerichts. Sonstiges Eigentum, das in andere Register eingetragen ist (Kfz-Zulassungsregister, Bankregister, Aktien usw.) wird durch die Erben selbst übertragen, nachdem der Verteilungsbeschluss rechtskräftig wird (Artikel 216 Erbgesetz).


