Wann und wie wird man Erbe?
Letzter Stand: 10/1/2012
Gemäß slowakischem Recht wird das Nachlassverfahren mit dem Eintritt des Erbfalls eröffnet. Jedoch kann niemand den Nachlass aus eigenem Willen in Besitz nehmen. Der Erbe erwirbt das Eigentum am Nachlass also formell erst nach der Beendigung des Nachlassverfahrens. Ein Notar führt das gesamte erbrechtliche Verfahren durch, dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren auf Anweisung und im Namen des Gerichts. Das Nachlassverfahren endet mit der Ausstellung eines Erbscheins. Eine Partei kann jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Erbscheins beim Gericht einen Antrag auf Fortsetzung des Nachlassverfahrens stellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt der Erbschein als endgültige Entscheidung über den Nachlass. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, so wird der Erbschein unwirksam und das Gericht setzt das Nachlassverfahren fort, als ob er nie ausgestellt worden wäre.
Gehört unbewegliches Vermögen zum Nachlass, so dienen diese Urkunden als Grundlage für die Eintragung der Veränderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch; mit dieser Eintragung wird der rechtmäßige Übergang des Eigentums auf den Erben beim Tod des Erblassers erklärt.
Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich. Der Nachlass fällt dem Erben auch ohne Erbschaftsannahmeerklärung zu, sofern er die Erbschaft nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen ausschlägt.
Detailed information
Wann und wie wird man Erbe?
Bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens (Tod des Erblassers) geht der Nachlass (Vermögen des Erblassers) direkt auf den Erben über (Grundsatz der unmittelbaren Erbnachfolge). Jedoch kann niemand den Nachlass aus eigenem Willen in Besitz nehmen. Der Erbe erwirbt den Nachlass erst nach der rechtmäßigen Beendigung des Nachlassverfahrens, das heißt, nachdem die Entscheidung des Gerichts (oder der Erbschein) rechtswirksam wird. Die Erbschaft muss nicht formell angenommen werden. Ohne ausdrückliche Annahme geht sie auf den Erben über, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist ausgeschlagen wurde.
Kann man eine Erbschaft ausschlagen?
Der Erbe kann eine Erbschaft durch ausdrücklichen Verzicht oder in schriftlicher Form vor dem Nachlassgericht/Gerichtskommissär innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem er vom Gericht/Gerichtskommissär über die Folgen seines Verzichts informiert wurde, ausschlagen. Das Gericht kann die Frist bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verlängern. Sollte der Erbe nicht vollständig rechtsfähig sein, kann die Erbschaft mit Zustimmung des Gerichts von seinem gesetzlichen Vormund ausgeschlagen werden.
Haften die Erben und die Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten?
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten bis in Höhe des erworbenen Nachlasses. Gibt es mehrere Erben, so haften sie entsprechend ihres real erworbenen Erbteils anteilig für die Nachlassverbindlichkeiten. Die Miterben haften nicht gesamtschuldnerisch, können sich aber im Rahmen der Nachlassabwicklung auf eine abweichende Haftungsregelung einigen. Eine solche Einigung ist gebunden an die Zustimmung der Gläubiger. Letztere müssen zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens in den Prozess eingebunden werden.


