Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Letzter Stand: 10/1/2012

Vorbemerkung: Die nachfolgenden Informationen wurden gemäß den Bestimmungen des neuen Zivilgesetzbuchs aktualisiert. Sie gelten für die Erbfolge von Personen, die nach dem 1. Oktober 2011 verstorben sind. Für die Erbfolge von Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verstorben sind, gelten auch weiterhin die Bestimmungen des alten Zivilgesetzbuchs (weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier).

Vorbemerkung: Die nachfolgenden Informationen wurden gemäß den Bestimmungen des neuen Zivilgesetzbuchs aktualisiert. Sie gelten für die Erbfolge von Personen, die nach dem 1. Oktober 2011 verstorben sind. Für die Erbfolge von Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verstorben sind, gelten auch weiterhin die Bestimmungen des alten Zivilgesetzbuchs (weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier).

Detailed information

Können die Erben das Recht auf einen Pflichtteil geltend machen? Welche Höhe beträgt der Pflichtteil? Welche Rechtsnatur hat der Pflichtteil?

Der Pflichtteil, der den Kindern zusteht, berechnet sich proportional zur Anzahl der Kinder des Erblassers: er beträgt die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser ein Kind hatte, zwei Drittel bei zwei Kindern und drei Viertel bei drei oder mehr Kindern.

Der Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Anteils, der ihm gesetzlich zugestanden hätte, wobei sich der Anteil abhängig von den oben genannten Ordnungen der anderen überlebenden Erben berechnet.

Den Eltern steht die Hälfte des Nachlasses zu, wenn der Erblasser Mutter und Vater hinterlässt, drei Viertel des Nachlasses, wenn er nur einen überlebenden Elternteil hinterlässt.

Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?

Die Erben müssen ihr Pflichtteilrecht innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tod des Erblassers. Das Verfahren ist an die Ausstellung eines Erbscheins oder ein Gerichtsurteil gebunden.

Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?

Erben können zu Lebzeiten durch notarielle Urkunde auf ihre Ansprüche verzichten. Das rumänische Recht erlaubt keinen Verzicht auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers.