Wann und wie wird man Erbe?

Letzter Stand: 10/1/2012

Vorbemerkung: Die nachfolgenden Informationen wurden gemäß den Bestimmungen des neuen Zivilgesetzbuchs aktualisiert. Sie gelten für die Erbfolge von Personen, die nach dem 1. Oktober 2011 verstorben sind. Für die Erbfolge von Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verstorben sind, gelten auch weiterhin die Bestimmungen des alten Zivilgesetzbuchs (weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier).

Erbe wird man zu dem Zeitpunkt, an dem der Erbfall eintritt. Der Nachweis der Erbenstellung wird durch den Erbschein oder durch einen gerichtlichen Beschluss erbracht. Der Erbschein wird vom beauftragten Notar ausgestellt, dessen Zuständigkeit sich im Allgemeinen nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet. Bei Uneinigkeit zwischen den Erben können diese sich an ein Gericht wenden, um eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die die Erbenstellung bestätigt.

Der Nachlass fällt dem Erben zu, wenn dieser die Erbschaft annimmt, wobei die Annahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen kann.

Wenn die Erbschaft durch eine notariell beglaubigte Urkunde oder ein eigenhändig unterzeichnetes Dokument angenommen werden kann, muss die Erklärung über den Verzicht auf die Erbschaft die Form einer öffentlichen Urkunde haben. Der Erbe hat ein Jahr lang Zeit, die Erbschaft anzunehmen oder auf sie zu verzichten. Diese Frist beginnt normalerweise mit dem Todestag. Unter bestimmten Umständen (zum Beispiel wenn eine Vermögensaufstellung beantragt wurde oder der Erbe keine Kenntnis über den Tod oder seine Rechte als Erbe hat usw.) kann diese Frist verlängert werden oder, sofern erforderlich, erst nach dem Tod beginnen.

Erben haften für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen, sowie die ausschließlich aus den ererbten Vermögenswerten hervorgehenden ererbten Verpflichtungen. Die Annahme der Erbschaft erfolgt stillschweigend, da keine reine und simple Form der Annahme der Erbschaft existiert.

Die Erben haften nicht gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Erblassers, sondern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Erbteil.

Detailed information

Nach rumänischem Recht geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers über, wobei ein Erbe einen von einem Notar errichteten „Erbschein“ vorweisen oder im Falle von Erbstreitigkeiten ein Gerichtsurteil vorliegen muss, damit er seine Ansprüche geltend machen kann.

Kann man eine Erbschaft ausschlagen?

Eine Erbschaft kann durch Erklärung vor dem Notar innerhalb der für die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft geltenden Frist ausgeschlagen werden – innerhalb von 6 Monaten ab dem Tod des Erblassers.

Gibt es die Möglichkeit der Annahme einer Erbschaft unter bestimmten Bedingungen?

Nach rumänischem Recht kann die Annahme der Erbschaft an die Bedingung geknüpft werden, dass der Erbe nur bis in Höhe des Wertes der Güter, die er erbt, für die Nachlassverbindlichkeiten haftet; eine solche Annahme muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers erfolgen (Zivilgesetzbuch Art. 704). In diesem Fall errichtet der Notar ein Nachlassinventar (Gesetz 36/1995 Art. 70).

Haften die Erben und die Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten?

In jedem Fall haften die Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Hat der Erbe die Annahme der Erbschaft nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft, haftet er unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
War die Annahme der Erbschaft an die ausschließliche Haftung in Höhe des vererbten Vermögens geknüpft, so haftet der Erbe bis zur Höhe des Wertes der Güter, die er zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung erhält (Zivilgesetzbuch Art. 713 (1)).