Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)
Letzter Stand: 10/1/2012
Nach polnischem Recht haben der Ehegatte des Erblassers, Abkömmlinge (seine Kinder oder Enkelkinder, sollten die Kinder vorverstorben sein) und die Eltern des Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil. Zu beachten ist, dass die Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit haben, auf Wunsch ihren Pflichtteil in Anspruch zu nehmen. Insgesamt dürfen die Pflichtteile, durch die die Verfügungsfreiheit eingeschränkt wird, nicht mehr als 2/3 des Nachlasses ausmachen.
Die Pflichtteilsberechtigten können vor Eintritt des Erbfalls auf ihren Pflichtteil verzichten, indem sie einen Vertrag zwischen dem zukünftigen Erblasser und dem zukünftigen Pflichtteilsberechtigten schließen. Dieser Vertrag muss in notarieller Form geschlossen werden (notarielle Urkunde).


