Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Letzter Stand: 10/1/2012

Bei der Testamentserrichtung sind besondere Formvorschriften zu beachten. Im polnischen Recht sind folgende Testamentsformen bekannt:

  • das öffentlich beurkundete Testament, das von einem Notar in amtliche Verwahrung genommen wird (notarielles Testament);
  • das eigenhändige Testament, das vollständig vom Testierenden von Hand verfasst und von ihm unterzeichnet werden muss;
  • das mündliche Testament, das in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet wird (bei Befürchtung des unmittelbar bevorstehenden Todes)

Die Gültigkeit eines Testaments oder einer anderweitigen Verfügung für den Fall des Todes wird nach dem Recht des Landes festgestellt, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments hatte. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht bestimmt das Recht, das für die formalen Erfordernisse testamentarischer Verfügungen gilt.

Das Testamentsregister wird von der nationalen Notarkammer geführt. Eintragungen in das Register werden von Notaren vorgenommen.