Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?
Letzter Stand: 10/1/2012
Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Ausnahmeregelung gilt für unbewegliche Vermögenswerte. Diese unterliegen dem Recht des Landes, in dem sie sich befinden (Grundsatz der Nachlassspaltung).
Das luxemburgische Recht lässt keine Abweichung von diesem Rechtsgrundsatz zu, so dass im Hinblick auf das anwendbare Recht keine Wahlmöglichkeit besteht.
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Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?
Mangels Gesetzes bzw. internationale Übereinkommen stützt sich das luxemburgische internationale Privatrecht im Bereich des Erbrechts auf die Rechtsprechung, die der Rechtsprechung der französischen Gerichte folgt; in Frankreich gibt es auch kein Gesetz, das diesen Bereich regelt. Im Großherzogtum Luxemburg bestimmt sich das auf den Nachlass anwendbare Recht nicht nach der Staatsangehörigkeit einer Person und es gibt zwei Anknüpfungspunkte im Bereich des Erbrechts: – der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes für das bewegliche Vermögen,
-der Belegenheitsort für das unbewegliche Vermögen.
Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich die Wahl des anwendbaren Rechts?
Im Großherzogtum Luxemburg ist es nicht möglich, das auf den Nachlass anwendbare Recht zu wählen.
Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen, die in diesem Bereich gelten?
- Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961, im Großherzogtum Luxemburg durch das Gesetz vom 13. Juni 1978 ratifiziert.
- Übereinkommen über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten vom 16. Mai 1972 (Baseler Konvention), ratifiziert durch das Gesetz vom 29. März 1978.


