Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Letzter Stand: 10/1/2012

Hinterlässt der Erblasser einen Ehevertrag oder ein Testament oder ist seine Vermögens- und Finanzlage komplex, so ist es ratsam, als Spezialisten für Erb- und Ehegüterrecht einen Notar hinzuzuziehen. Die Erben sind in der Wahl des mit der Abwicklung des Erbfalls beauftragten Notars frei.

Können die Parteien keine Einigung herbeiführen, so bleibt nur der Weg des streitigen Verfahrens, in dessen Rahmen der Notar vom Gericht beauftragt wird, die Erbteilung vorzunehmen.

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Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf:

  • das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?

Im Großherzogtum Luxemburg ist der Anknüpfungspunkt für das Erbrecht die Nachlassspaltung. Der unbewegliche Nachlass unterliegt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers dem Belegenheitsrecht des unbeweglichen Vermögens (Art. 3 Luxemburgischer Code Civil; CCL), während der bewegliche Nachlass dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers unterliegt (Rechtsprechung Diekirch 22. Februar 1900).

  • das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg, so sind unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit die Behörden des Großherzogtums Luxemburg für die Abwicklung des im Ausland gelegenen beweglichen Nachlasses zuständig; dies entspricht dem Recht des letzten Wohnsitzes, das heißt dem luxemburgischen Recht, wobei davon ausgegangen wird, dass das Heimatrecht hinsichtlich des Personalstatuts auf das Rechts des Wohnsitzes verweist. Der unbewegliche Nachlass, der sich außerhalb des luxemburgischen Staatsgebietes befindet, wird nicht im Großherzogtum Luxemburg abgewickelt.

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Großherzogtum Luxemburg, so wird der im Ausland befindliche bewegliche und unbewegliche Nachlass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ebenfalls nicht im Großherzogtum Luxemburg abgewickelt.

Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?

Die Erbschaft wird an dem Ort eröffnet, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, unabhängig davon, wo er tatsächlich verstorben ist.

Im Falle eines Rechtsstreits bestimmt sich das zuständige Nachlassgericht nach diesem Ort.

Abgesehen von Streitigkeiten kann (können) der Erbe (die Erben) des Erblassers eine der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Notarkanzleien mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragen; bezüglich der örtlichen Zuständigkeit dieser Notarkanzleien bestehen keine Beschränkungen.

Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?

Das Nachlassverfahren wird durch den (die) Erben des Erblassers eingeleitet; diese beauftragen von sich aus die im Großherzogtum Luxemburg ansässige Notarkanzlei mit der Abwicklung des Nachlasses. Die Kanzlei wurde von ihnen selbst gewählt oder zuvor vom Erblasser bestimmt.

Wie wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?

Die Erbeneigenschaft wird durch die für die Abwicklung des Nachlasses zuständige Notarkanzlei des Großherzogtums nachgewiesen; diese fragt insbesondere das Register für natürliche und juristische Personen ab.

Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?

Das Nachlassinventar soll die Gläubiger gegen die Unterschlagung des Nachlassvermögens schützen, das ihre einzige Sicherheit darstellt. Durch das Inventar wird offiziell die Zusammensetzung des Nachlassvermögens festgestellt. Es muss durch einen Notar errichtet werden und kann der bedingten Erbantrittserklärung vorangehen oder folgen; diese muss durch den (die) Erben durch eine Eintragung in ein spezielles Register, das von der Geschäftsstelle des Zivilgerichts am Ort des Erbfalls geführt wird, abgegeben werden. Diese Erklärung bleibt allerdings unwirksam, solange das Inventar noch nicht errichtet wurde. Das Inventar muss innerhalb von 3 Monaten und 40 Tagen nach dem Tod des Erblassers errichtet werden.

Gibt es eine Nachlassverwaltung?

Der Nachlass gilt als ruhender Nachlass, wenn kein Erbe Anspruch darauf erhebt.

Unter den folgenden Voraussetzungen liegt ein ruhender Nachlass vor:

  • wenn es keinen bekannten Erben oder Vermächtnisnehmer gibt oder wenn diejenigen, die bekannt sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben,
  • wenn der Staat sein Erbrecht noch nicht durch die Beantragung der Besitzeinweisung ausgeübt hat.

Ein ruhender Nachlass muss beim Zivilgericht am Ort des Erbfalls gemeldet werden; diese Meldung kann durch jeden Betroffenen erfolgen. Erkennt das Gericht den ruhenden Nachlass an, bestimmt es einen Verwalter, der mit der Verwaltung des Nachlasses betraut wird.

Wie wird das Nachlassverfahren beendet?

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gehen seine Vermögensrechte von Rechts wegen an seine Erben über. Allerdings erhält nur der Alleinerbe oder der Gesamtvermächtnisnehmer mit dem Tod des Erblassers ein ausschließliches Recht an den Gegenständen, die er erhält. Alle anderen Erben bzw. Vermächtnisnehmer werden nur Bruchteilseigentümer. Diese Personen werden erst durch die Teilung des Nachlasses Eigentümer einzelner Nachlassgegenständes; die Teilung beendet die Erbengemeinschaft.

Wie erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Erben/Vermächtnisnehmer?

Es ist zwischen den verschiedenen Erbenkategorien zu unterscheiden:

  • der gesetzliche Erbe: erhält automatisch den Erbschaftsbesitz, d.h. er kann sich selbst allein durch seine Erbeneigenschaft Besitz an seinem Erbteil verschaffen;
  • der Gesamtvermächtnisnehmer: Der Besitz am Vermächtnis geht auf den Gesamtvermächtnisnehmer über (Art. 1006 CCL), wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine(n) Pflichtteilsberechtigten gibt; gibt es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (einen) Pflichtteilsberechtigte(n), muss der Gesamtvermächtnisnehmer von diesem (diesen) die Herausgabe der Gegenstände des Vermächtnisses verlangen, entweder durch gütliche Einigung oder auf dem Rechtsweg (Art. 1004 CCL).
  • der Teilvermächtnisnehmer: Der Besitz geht nicht automatisch auf ihn über; er muss stets einen Antrag auf Herausgabe stellen, um in Besitz des Vermächtnisses zu gelangen.
  • der Einzelvermächtnisnehmer: Er erlangt nur Besitz am Vermächtnis, nachdem er einen Antrag auf Herausgabe durch die Erben oder Vermächtnisnehmer gestellt hat, auf die der Besitz übergegangen ist.