Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Letzter Stand: 10/1/2012

Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formvorschriften zu beachten. Das litauische Recht kennt die folgenden Testamentsformen:

  • Ein öffentlich beurkundetes Testament ist eine letztwillige Verfügung, die schriftlich in zweifacher Ausfertigung errichtet und von einem Notar beurkundet wird (notarielles Testament).
  • *Ein privatschriftliches Testament ist eine letztwillige Verfügung, die vom Testierenden handschriftlich verfasst wird. Sie enthält den Vor- und Nachnamen des Testierenden, das Datum (Tag, Monat, Jahr) und den Ort der Errichtung, eine Erklärung dahingehend, dass das Testament den Willen des Testierenden widerspiegelt, sowie seine Unterschrift (eigenhändiges Testament).

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist ein Testament grundsätzlich gültig, wenn es einer der folgenden Rechtsordnungen entspricht:

  • dem Recht des Ortes, an dem es errichtet wurde;
  • dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder seines Todes besaß;
  • dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt seines Todes;
  • dem Recht des Landes, in dem sich der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder seines Todes befand;
  • für unbewegliches Vermögen das Recht des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.

Unter „Informationsblätter“ finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.

www.arert.eu

Detailed information

Welche Voraussetzungen gelten für die Formgültigkeit und die inhaltliche Gültigkeit eines Testaments?
Ein Testament kann allein durch den Testator selbst errichtet werden und auch nur, wenn er geschäftsfähig ist und in der Lage, die Bedeutung und die Folgen seiner Handlungen zu verstehen (§ 5.15 lit. ZGB). Für die Gültigkeit eines Testaments sind ferner die Formerfordernisse zu berücksichtigen. Ein Testator hat ein Testament frei zu errichten, er darf weder gezwungen werden, noch einem Irrtum unterliegen (§ 5.18 lit. ZGB).

Es gibt öffentliche und privatschriftliche Testamente (§ 5.27 lit. ZGB). Öffentliche Testamente sind Testamente, die schriftlich in zweifacher Ausfertigung errichtet und durch den Notar oder einen Konsularbeamten der Republik Litauen im jeweiligen Staat beurkundet werden (§ 5.28 lit. ZGB).

Folgende Schriftstücke werden dem öffentlichen Testament gleichgestellt:
1) Testamente von Personen, die einer Behandlung im Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung der Gesundheitspflege oder Krankheitsvorbeugung bzw. in einem Sanatorium unterzogen sind, sowie Testamente von Personen in einem Alten- oder Pflegeheim, wobei die Testamente von einem Chefarzt, seinem Vertreter in medizinischer Sache oder einem anderen diensthabenden Arzt desselben Krankenhauses, derselben Einrichtung der Gesundheitspflege oder desselben Sanatoriums bzw. vom Leiter oder Chefarzt des Alten- oder Pflegeheims bestätigt werden;
2) Testamente von Personen, die auf Seereisen in Seeschiffen oder auf Reisen in Binnenschiffen unterwegs sind, die die Flagge der Republik Litauen tragen, wobei solche Testamente vom Kapitän des jeweiligen Schiffes zu bestätigen sind;
3) Testamente von Personen, die an Vermessungen, Forschungsprojekten, Sportveranstaltungen oder sonstigen Expeditionen teilnehmen, wobei die Testamente von den Leitern der Expeditionen zu bestätigen sind;
4) Testamente von Soldaten, die von den Kommandeuren der entsprechenden Einheiten, Truppen oder Einrichtungen und Militärschulen bestätigt werden; 5) Testamente von Häftlingen in Gefängnissen, die von den Leitern dieser Einrichtungen bestätigt werden;
6) Testamente, die von den Executive Managern der Wohngegend am ständigen Wohnsitz bestätigt werden (§ 5.28 lit. ZGB).

Ein privatschriftliches Testament wird durch den Testator handschriftlich errichtet. Es enthält folgende Angaben: Vorname und Nachname des Testators, das Datum (Jahr, Monat und Tag) und den Ort, an dem das Testament errichtet wurde, sowie die wahre Absicht des Testators und wird eigenhändig von ihm unterzeichnet. Ein privatschriftliches Testament kann in jeder Sprache errichtet werden (§ 5.30 lit. ZGB).

Welche Voraussetzungen gelten für die Gültigkeit eines ausländischen Testaments?
Siehe die Antwort auf die Frage nach den Kriterien zur Bestimmung des anwendbaren Rechts (§ 1.60-1.62 lit. ZGB) sowie die Antwort zu den auf die Rechtswahl anwendbaren Grundsätzen.

Sind Erbverträge zulässig? Wer ist berechtigt, einen Erbvertrag zu schießen? Welche Form ist zu beachten?
Das Recht Litauens kennt keine Erbverträge. Einige Aspekte des genannten Erbvertrages können jedoch im Vertrag über die Rente auf Lebenszeit (contract of rent for life) gesehen werden (§ 6.456 lit. ZGB) oder im Vertrag über die Leibrente (contract of life annuity) (§ 6.460 lit. ZGB).

Das Schenkungsversprechen oder das Versprechen, jemanden für die Zukunft von einer Eigentumspflicht zu entbinden, stellt keinen Schenkungsvertrag dar. (§ 6.465 Abs. 2 lit. ZGB). Ebenso ist ein Vertrag nichtig, der die Übertragung einer Schenkung an den Beschenkten nach dem Tod des Schenkers vorsieht. Rechtsbeziehungen dieser Art unterfallen den gesetzlichen Bestimmungen über die erbrechtlichen Rechtsverhältnisse (§ 6.466 Abs. 1). Der vorbehaltslose Verzicht des Beschenkten auf den Nachlass stellt keine Schenkung dar (§ 6.466 Abs. 2).

Gibt es weitere Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln?
Gemeinsame Testamente unter Ehegatten (§ 5.43-549 lit. ZGB),
Vermächtnis (§ 5.23 lit. ZGB).

Wann und wo kann ich ein Testament eintragen lassen? Welche Wirkung erzeugt die Eintragung?
Die Eintragung von auf dem Staatsgebiet der Republik Litauen errichteten Testamenten erfolgt beim zentralen Hypothekenregister. Notare und Konsularbeamte sind verpflichtet, dem zentralen Hypothekenregister innerhalb von drei Werktagen eine Mitteilung über die beurkundeten, zur Hinterlegung angenommenen und widerrufenen Testamente zukommen zu lassen. Die Mitteilung muss den Namen und Vornamen des Testators beinhalten, die persönliche Identifikationsnummer, den Wohnort, Datum und Ort der Testamentserrichtung, die Art des Testaments und den Ort der Hinterlegung. Der Inhalt des Testaments wird nicht preisgegeben. Nach dem Tod des Testators können die Angaben des Registers dem Gericht, dem Notar oder jeder sonstigen beteiligten Person weitergeleitet werden (§ 5.32 lit. ZGB).

Die Sammlung sämtlicher Angaben zu den Testamenten in einer einzigen Datenbank sichert die Rechte der testamentarischen Rechtsnachfolger: Vor Ausstellung der Erbscheine können die Notare das Register einsehen, um sich zu vergewissern, dass sie im Besitz des neuesten Testaments sind, dass es nicht aufgehoben wurde usw. Die Datensammlung zu laufenden Nachlassverfahren verhindert, dass mehrere Erbscheine zu ein und demselben Nachlass ausgestellt werden.