Wann und wie wird man Erbe?
Letzter Stand: 10/1/2012
Der Nachlass fällt dem Erben (oder Vermächtnisnehmer) ohne besonderes Verfahren zu, sofern er die Erbschaft annimmt. Die Annahme der Erbschaft kann auch stillschweigend erfolgen, beispielsweise indem der Erbe über das Nachlassvermögen verfügt.
Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe den Nachlass in Besitz nimmt, bei dem für den Erbfall zuständigen Bezirksgericht die Errichtung eines Nachlassinventars beantragt oder bei einem öffentlich bestellten Notar mit Zuständigkeit für den Ort, an dem der Erbfall eingetreten ist, einen Antrag auf Erbschaftsannahme stellt. Die Annahme der Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls erfolgen.
Wurde die Erbschaft mittels Einreichung eines entsprechenden Antrags beim zuständigen Notar oder mittels Inbesitznahme des Nachlasses angenommen, so haftet der Erbe persönlich und uneingeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Eine Haftungsbeschränkung ist jedoch möglich, wenn der Erbe die Erbschaft über das Amtsgericht vorbehaltlich der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt. Im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern gilt: Es wird davon ausgegangen, dass neben den im Nachlassinventar verzeichneten Vermögensgegenständen bei Eintritt des Erbfalls kein weiteres Nachlassvermögen vorhanden ist.
Die Miterben haften gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten.
Detailed information
Kann man eine Erbschaft ausschlagen?
Ein gesetzlicher Erbe oder ein testamentarischer Rechtsnachfolger haben das Recht, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Eröffnung der Erbfolge die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung kann nicht auf einen Teil beschränkt sein oder Bedingungen oder Ausnahmen unterliegen. Die Ausschlagung einer Erbschaft entfaltet die gleichen Wirkungen wie die Nicht-Annahme der Erbschaft. Ein Erbe oder erbrechtlicher Rechtsnachfolger schlägt die Erbschaft aus, indem er beim Notar einen Antrag einreicht. Eine Ausschlagung ist nicht zulässig, wenn der Erbe oder erbrechtliche Rechtsnachfolger bei einem Notar einen Antrag auf Annahme der Erbschaft gestellt hat, die Ausstellung eines Erbscheins beantragt hat oder beim Bezirksgericht die Erstellung des Nachlassinventars beantragt hat (§ 5.60 lit. ZGB).
Gibt es die Möglichkeit der Annahme der Erbschaft unter bestimmten Bedingungen?
Um den Nachlass zu empfangen, muss er angenommen werden. Die Annahme kann nicht nur einen Teil betreffen und sie darf auch nicht bestimmten Bedingungen oder Ausnahmen unterliegen (§ 5.50 lit. ZGB).
Haften die Erben und die Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten?
Der erbrechtliche Rechtsnachfolger, der die Erbschaft angenommen hat, indem er in den Besitz des Nachlasses gelangt ist oder einen Antrag beim Notar gestellt hat, haftet für die Schulden des Erblassers mit seinem gesamten Vermögen. Wurde der Nachlass von mehreren erbrechtlichen Rechtsnachfolgern in der oben genannten Art und Weise angenommen, so haften sie gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden des Erblassers (§ 5.52 lit. ZGB). Ein erbrechtlicher Rechtsnachfolger, der die Erbschaft gemäß dem durch den Gerichtsvollzieher erstellten Inventar angenommen hat, haftet für die Schulden des Testators nur mit dem geerbten Vermögen (§ 5.53 lit. ZGB).


