Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Letzter Stand: 10/1/2012

Für erbrechtliche Fälle sind die litauischen Notare und Gerichte zuständig. Der gesamte Nachlass fällt unter die Zuständigkeit der litauischen Behörden, wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Litauen befand. Eine Ausnahmeregelung gilt für unbewegliches Vermögen im Ausland, das dem Recht des Staates unterliegt, in dem es sich befindet.

Welche Zuständigkeit gilt für im Ausland befindliches bewegliches Vermögen?

Für im Ausland befindliches bewegliches Vermögen wird die gesetzliche Erbfolge durch das Recht des Staates bestimmt, in dem sich der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes befand.

In welchen Fällen schaltet sich ein Notar/Gericht ein? Welches Gericht ist zuständig?

Um zu erben, muss der Erbe die Erbschaft binnen drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls annehmen. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe den Nachlass in Besitz nimmt, beim für den Erbfall zuständigen Bezirksgericht die Errichtung eines Nachlassinventars beantragt oder bei einem öffentlich bestellten Notar mit Zuständigkeit für den Ort, an dem der Erbfall eingetreten ist, einen Antrag auf Erbschaftsannahme stellt.

Detailed information

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das Vermögen eines Inländers oder Ausländers ?
Sind keine Vorschriften internationaler Übereinkommen zu berücksichtigen, richten sich erbrechtliche Rechtsverhältnisse, sofern kein unbewegliches Vermögen betroffen ist, nach dem Recht des Wohnsitzstaates des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Unbewegliches Vermögen betreffende erbrechtliche Rechtsverhältnisse richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist. Wird der Nachlass eines litauischen Staatsbürgers mit dessen Tod eröffnet, erben seine in Litauen lebenden pflichtteilsberechtigten Erben, unabhängig des anwendbaren Rechts, ihren Pflichtteil gemäß den Bestimmungen des litauischen Rechts, mit Ausnahme der unbeweglichen Güter (§ 1.62 Zivilgesetzbuch der Republik Litauen)

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?
Unabhängig davon, ob es sich um einen litauischen oder ausländischen Staatsbürger handelt, richten sich erbrechtliche Rechtsverhältnisse nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, mit Ausnahme der unbewegliches Vermögen betreffenden erbrechtlichen Rechtsverhältnisse (§ 1.62 lit. ZGB).

Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?
Der Notar und das Bezirksgericht sind mit dem Nachlassverfahren betraut (§ 5.50 lit. ZGB).

Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?
Das Nachlassverfahren wird eingeleitet, sobald der Notar oder das Gericht von dem Tod des Erblassers in Kenntnis gesetzt wurde oder, für den Fall, dass der Tod erklärt wird, an dem Tag, an dem das gerichtliche Urteil Rechtskraft erlangt hat, oder an dem im Urteil genannten Todestag (§ 5.3 lit. ZGB).

Wie wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?
Der Nachweis der Erbeneigenschaft ist Teil des notariellen oder gerichtlichen Nachlassverfahrens (§ 31 Notargesetz; § 38 Zivilverfahrensgesetzbuch)

Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?
Die Erben haben das Recht, beim Bezirksgericht ein Nachlassinventar zu beantragen (§ 5.50, 5.53 lit. ZGB). Der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter hat das Nachlassinventar unverzüglich zu errichten (§ 5.39 lit. ZGB).

Gibt es eine Nachlassverwaltung?
Ein Testament wird durch den Testamentsvollstrecker oder einen durch den Testator ernannten erbrechtlichen Rechtsnachfolger oder aber durch einen gerichtlich bestellten Nachlassverwalter vollstreckt (§ 5.37 lit. ZGB).

Handelt es sich bei dem Nachlassvermögen um ein Privatunternehmen oder einen Bauernhof oder übersteigen die Schulden des Erblassers den Wert des Nachlassvermögens, kann der erbrechtliche Rechtsnachfolger, der den Nachlass angenommen hat, bei Gericht beantragen, dass dieses einen Nachlassverwalter bestellt oder einen Verwalter ernennt und über die Versteigerung entscheidet bzw. ein Konkursverfahren durchführt. Das Bezirksgericht leitet die Verwaltung ein, ernennt den Verwalter und bestimmt dessen Vergütung. Eine Nachlassverwaltung findet nicht statt, wenn das Nachlassvermögen geringfügig ist und die Kosten der Verwaltung den Wert des Nachlassvermögens übersteigen würden oder wenn der größte Teil des Nachlassvermögens für die Bezahlung der Verwaltung aufgewendet werden müsste. Ein Verwalter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Nachlassvollstrecker (§ 5.38, 5.55 lit. ZGB).

Umfasst der Nachlass auch Vermögen, das einem Management unterliegt (ein Privatunternehmen, einen Bauernhof oder eine Sicherheitsleistung) und kann dieses durch den Nachlassvollstrecker oder den erbrechtlichen Rechtsnachfolger nicht ausgeführt werden oder reichen die Gläubiger des Erblassers Klage ein, bevor die erbrechtlichen Rechtsnachfolger den Nachlass annehmen, ernennt das Bezirksgericht einen Verwalter (§ 5.65 lit. ZGB).

Wie wird das Nachlassverfahren beendet?
Das Nachlassverfahren wird beendet, wenn der zuständige Notar einen Erbschein ausgestellt hat (§ 5.66 lit. ZGB).

Wie erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Erben/Vermächtnisnehmer?
Der Nachlass wird ipso iure gemäß einem durch den zuständigen Notar ausgestellten Erbschein übertragen (§ 5.66 lit. ZGB). Für die Übertragung von Immobiliarvermögen ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 1.75 lit. ZGB, Gesetz über das Grundbuch).