Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?

Letzter Stand: 10/1/2012

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

  • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben seine Verwandten in aufsteigender Linie und seine Geschwister.
  • Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser Kinder, so erben allein die Kinder.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Kinder, so erbt allein der überlebende Ehegatte, sofern keine Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, keine Geschwister sowie keine Nichten und Neffen des Erblassers vorhanden sind.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist vom Ehegüterstand abhängig, d.h. von der Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, so erhält der überlebende Ehegatte zunächst die Hälfte des gemeinsamen Vermögens in Anwendung des Ehegüterstands. Die andere Hälfte des gemeinsamen Vermögens fließt in den Nachlass. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Erben geteilt. Hinterlässt der Erblasser mehr als vier Kinder, so erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, während der Rest zu gleichen Teilen unter den Kindern geteilt wird.

Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?

Nach lettischem Recht geht das Erbrecht nicht automatisch auf den überlebenden Partner einer nicht ehelichen Partnerschaft über. Der Partner erbt nur bei Vorliegen einer entsprechenden testamentarischen Verfügung. Es gibt keine andere Möglichkeit, den Partner zu begünstigen.

In Lettland gibt es keine eingetragenen Partnerschaften.