Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Letzter Stand: 10/1/2012

Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formvorschriften zu beachten. Das lettische Recht kennt unter anderem die folgenden Testamentsformen:

  • das von einem Notar öffentlich beurkundete Testament (notarielles Testament)
  • das eigenhändige Testament, das vollständig handschriftlich verfasst und vom Testierenden unterzeichnet werden muss
  • das vom Testierenden errichtete und beim Notar hinterlegte Testament
  • das hand- oder maschinengeschriebene Testament, das in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet wird

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist ein Testament in Lettland nur gültig, wenn es nicht im Widerspruch zum nationalen, also lettischen, Recht steht.

In Lettland gibt es kein Testamentsregister.

Unter „Informationsblätter“ finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.

www.arert.eu