Wann und wie wird man Erbe?
Letzter Stand: 10/1/2012
Bis zur Annahmeerklärung der Erben ist der ruhende Nachlass (“hereditas iacens ») im lettischen Recht eine juristische Person, die nur von einem Nachlasspfleger vertreten werden kann.
Grundsätzlich haften die Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Eine Haftungsbeschränkung ist jedoch möglich, wenn der Erbe die Erbschaft vorbehaltlich der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt. In diesem Fall muss der Erbe eine entsprechende Erklärung vor einem Notar oder Gericht abgeben. Die Miterben haften anteilig zum Wert ihres jeweiligen Erbteils für die Nachlassverbindlichkeiten.


