Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Letzter Stand: 10/1/2012

Nach italienischem Recht haben der Ehegatte des Erblassers, Abkömmlinge sowie Verwandte in aufsteigender Linie Anspruch auf einen Pflichtteil. Hat der Erblasser einen Abkömmling, so hat dieser Anrecht auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses. Gibt es mehr als einen Abkömmling, so haben die Abkömmlinge Anspruch auf zwei Drittel. Gibt es einen Ehegatten und einen Abkömmling, beläuft sich der Pflichtteil auf zwei Drittel. Gibt es einen Ehegatten und mehrere Abkömmlinge, beläuft sich der Pflichtteil auf drei Viertel Gibt es nur Verwandte in aufsteigender Linie, so beträgt ihr Pflichtteil ein Drittel . Kommt es zu einer Konkurrenzsituation zwischen Verwandten in aufsteigender Linie und dem Ehegatten, so beträgt der Pflichtteil des Ehegatten die Hälfte und der der Verwandten in aufsteigender Linie ein Viertel des Nachlasses .

In jedem Fall ist gesetzlich festgelegt, dass der Ehegatte das Wohnrecht in der ehelichen Wohnung, die Eigentum des Erblassers oder beider Ehegatten ist, sowie das Nutznießungsrecht am Mobiliar besitzt .

Die Pflichtteilsberechtigten können nicht vor dem Tod des Erblassers auf ihre Pflichtteile verzichten. Niemand kann vor Eintritt eines Todesfalls eine Erbschaft ausschlagen.

Detailed information

Das italienische Recht sieht ein Pflichtteilsrecht zugunsten des Ehegatten des Erblassers sowie seiner Vor- und Nachfahren vor. Ist ein Kind vorhanden, ist diesem die Hälfte des Vermögens vorbehalten (Art. 537 ital. Zivilgesetzbuch). Sind mehrere Kinder vorhanden, haben sie ein Recht auf zwei Drittel. Sind ein Ehegatte und ein Kind vorhanden, so beträgt der vorbehaltene Teil zwei Drittel. Für den Fall, dass der Ehegatte und mehrere Kinder vorhanden sind, beträgt der vorbehaltene Teil drei Viertel (Art. 542 ital. Zivilgesetzbuch). Sind ausschließlich Vorfahren vorhanden, beträgt ihr Pflichtteil ein Drittel (Art. 538 ital. Zivilgesetzbuch). Sind Vorfahren und der Ehegatte gemeinsam zur Erbfolge berufen, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten die Hälfte, der der Vorfahren ein Viertel (Art. 544 ital. Zivilgesetzbuch). In jedem Fall bestimmt das Recht, dass der Ehegatte ein Wohnrecht an der ehelichen Wohnung hat, die Eigentum des Erblassers oder beider Ehegatten ist, sowie ein Gebrauchsrecht an den Einrichtungsgegenständen (Art. 540 ital. Zivilgesetzbuch).

Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?
Die Frist beträgt zehn Jahre. Die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts erfolgt über eine gerichtliche Klage, die so genannte „Herabsetzungsklage“.

Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?
Die Pflichtteilsberechtigten können auf ihren Pflichtteil nicht vor dem Ableben des Erblassers verzichten. Niemand kann auf eine Erbschaft vor dem Tod verzichten.