Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Letzter Stand: 10/1/2012

Das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers geht zum Zeitpunkt des Todes unbeschadet einer eventuellen letztwilligen Verfügung an den Nachlasstreuhänder („personal representative“) des Erblassers über.

  • Der Nachlasstreuhänder wird als Testamentsvollstrecker („executor“) bezeichnet, wenn er vom Erblasser testamentarisch ernannt wurde.
  • Er wird als Nachlassverwalter („administrator“) bezeichnet, wenn er vom Nachlassgericht („probate court“) ernannt wurde.

Der Nachlasstreuhänder darf nur mit entsprechender Vertretungsbewilligung tätig werden.

  • Die Vertretungsbewilligung wird als gerichtliche Testamentsbestätigung („grant of probate“) ausgefertigt, wenn vom Erblasser testamentarisch ein Testamentsvollstrecker benannt wurde.
  • Bei Einsetzung eines Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht wird hingegen eine gerichtliche Ernennungsurkunde („grant of administration“) erstellt.

Die Vertretungsbewilligung kann beim zentralen Nachlassgericht („Probate Office“) oder beim Nachlassgericht des Bezirks beantragt werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz angemeldet hatte.