Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?

Letzter Stand: 10/1/2012

Grundsätzlich ist eine Wahl des anwendbaren Rechts nicht möglich. Die Erben können sich jedoch vor einem ungarischen Notar für die Anwendung des ungarischen materiellen Rechts aussprechen. Das anwendbare Recht richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Bei einem Erbfall kommt zudem stets das ungarische Verfahrensrecht zur Anwendung.

Detailed information

Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?
Das auf den Nachlass anwendbare Recht richtet sich nach dem Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (§ 36 (1) Gesetzesverordnung 13/1979 über das IPR). Das Personalstatut bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
Rückverweisung: Falls nach dieser Gesetzesverordnung ausländisches Recht anzuwenden ist, finden diejenigen Sachnormen des ausländischen Rechts Anwendung, die die betreffende Rechtsfrage unmittelbar regeln. Falls jedoch das ausländische Recht auf das ungarische Recht rückverweist, ist ungarisches Recht anzuwenden (§ 4 Gesetzesverordnung über das IPR).

Nach welchen Grundsätzen richtet sich die Wahl des anwendbaren Rechts?
Nach ungarischem Recht ist eine Wahl des anwendbaren Rechts nicht vorgesehen.

Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen, die in diesem Bereich gelten?
Österreich: Vertrag über Nachlasssachen – 26.09.1967
Tschechische Republik und Slowakei: Vertrag über Rechtshilfe und Angelegenheiten des Zivil-, Familien- und Strafrechts – 12.02.1990
Bilaterale konsularische Abkommen mit: Österreich – 30.04.1977, Belgien – 18.10.1978, Frankreich – 14.10.1967, Finnland – 1.01.1973, Griechenland – 26.05.1979, Italien – 21.12.1974, Tschechische Republik und Slowakei – 20.02.1974, Polen – 7.01.1974, Rumänien – 14.11.1974, Vereinigtes Königreich – 28.11.1971.
Vertrag über Rechtshilfe im Zivilrecht, Familienrecht und Strafrecht mit: Bulgarien – 11.03.1967, Polen – 27.02.1960 und Rumänien – 7.05.1959.