Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)
Letzter Stand: 10/1/2012
Der Pflichtteil, durch den die Testierfreiheit eingeschränkt wird, beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils für jeden Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Abkömmlinge, d. h. Kinder und – falls ein Kind vor dem Ableben des Testierenden verstorben ist – Enkelkinder, und die Eltern des Erblassers.
Detailed information
Können die Erben das Recht auf einen Pflichtteil geltend machen? Welche Höhe beträgt der Pflichtteil? Welche Rechtsnatur hat der Pflichtteil?
Der Pflichtteil, der (mangels Abkömmlingen) den Kindern, dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und Eltern des Erblassers zusteht, beläuft sich für jeden Pflichtteilsberechtigten auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist eine schuldrechtlicher Anspruch der Erben auf den Nachlass (§ 661 PTK). Für den überlebenden Ehegatten bedeutet der Pflichtteil unbeschränkter Nießbrauch an seiner Erbschaft (§ 665 (1)-(2) PTK).
Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?
Allgemein sollte die Herausgabe des Pflichtteils in Geld erfolgen. In diesem Fall sollte der Pflichtteil innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden. Falls der Erblasser jedoch bestimmt hat, dass der Pflichtteil ein bestimmter Gegenstand sein soll, verjährt dieser Anspruch nicht (§ 324 (1), § 325 (1), § 115 (1) PTK).
Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?
Pflichtteilsberechtigte können auf den Pflichtteil im Wege eines mit dem Testator aufgesetzten schriftlichen Vertrags verzichten (§ 603, 605 (1) PTK).


