Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?

Letzter Stand: 10/1/2012

Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

  • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern (oder ihre Abkömmlinge), wobei der Nachlass je zur Hälfte an den mütterlichen und den väterlichen Stamm aufgeteilt wird. Hat ein verstorbener Elternteil keine Abkömmlinge, geht der Nachlass allein auf den anderen Elternteil oder dessen Abkömmlinge über.
  • Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben die Kinder zu gleichen Teilen.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so geht das vollständige Eigentum am gesamten Nachlass an den Ehegatten ohne Abkömmlinge über.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so wird der Ehegatte neben Abkömmlingen oder Erben in aufsteigender Linie niessbrauchsberechtigter Erbe des gesamten Nachlasses. Der Nießbrauch wird von Rechts wegen aufgehoben, wenn der überlebende Ehegatte neu heiratet. Die Abkömmlinge können die Einschränkung des Nießbrauchs fordern. Der Ehegatte sowie sämtliche Erben haben die Möglichkeit, die Ablösung des Nießbrauchs des überlebenden Ehegatten zu verlangen (mit Ausnahme des Nießbrauchs einer den Hauptwohnsitz bildenden Immobilie sowie des zugehörigen Mobiliars).

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?

Infolge der jüngsten Änderungen des Erbrechts besitzen die Partner einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner nun den gleichen Rechtsstatus wie Ehegatten. Es gibt jedoch keine erbrechtliche Vorschrift, die die Erbschaft bei nicht eingetragenen Partnerschaften regelt; in diesem Fall können die Partner somit gesetzlich nicht erben.

Detailed information

  • Hinterlässt der Erblasser weder Ehegatten noch Kinder, so erben die Eltern und ihre Abkömmlinge. Leben beide Eltern noch, werden diese Alleinerben. Ist ein Elternteil vorverstorben, erben die Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmlinge den Erbteil des vorverstorbenen Elternteils (§ 607-610 des ungarischen Zivilgesetzbuches – PTK). Die gesetzliche Erbfolge ist auf vier Erbordnungen beschränkt. Der Grundsatz der Vertretung gilt für Abkömmlinge, Eltern und Großeltern des Erblassers (und deren Abkömmlinge) – (§ 607(3), 608(2)-(3), 609(2)-(4) PTK).
  • Hatte der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben die Kinder zu gleichen Teilen. Sind die Kinder vorverstorben, erben deren Abkömmlinge. Jedes Kind erhält den gleichen Erbanteil. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 607 (1) – (3) PTK).
  • Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten, wird der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner mangels Abkömmlingen Alleinerbe (§ 607 (4) PTK). Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner ist in der Erbordnung gesetzlicher Erbe.
  • Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten und Kinder, so wird der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner nießbrauchsberechtigter Erbe des gesamten Nachlasses, den er nicht anderweitig (§ 615 (1) PTK) neben den Abkömmlingen oder Erben im Zuge der Nachlassteilung erbt.

Die Abkömmlinge sind berechtigt, die Einschränkung des Nießbrauches seitens des Ehegattens/eingetragenen Partners zu fordern. Der Nießbrauch kann jederzeit eingeschränkt werden. Die Beschränkung kann jedoch nur dahingehend verlangt werden, dass der beschränkte Nießbrauch die Bedürfnisse des Ehegatten/eingetragenen Partners deckt. Der Ehegatte und alle Erben können auch die Ablösung des Nießbrauchs des überlebenden Ehegatten verlangen.

Sind Partner einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Partnerschaft erbberechtigt?
Im ungarischen Erbrecht sind überlebende Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft (bejegyzett élettársak) überlebenden Ehegatten gleichgestellt.
Mit dem Tod eines Partners einer (homosexuellen oder heterosexuellen) nicht eingetragenen Partnerschaft, erbt der überlebende Ehegatte lediglich, wenn ihn der verstorbene Partner testamentarisch bedacht hat (§ 685/A PTK).