Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?
Letzter Stand: 10/1/2012
Bei der Errichtung eines Testaments sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Im französischen Recht gibt es die folgenden Testamentsformen:
- das notarielle oder öffentlich beurkundete Testament, das von zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen aufgenommen wird.
- das eigenhändige Testament, das vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet werden muss.
- das geheime Testament, das dem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen in einem verschlossenen Umschlag übergeben wird.
- das internationale Testament (gemäß Washingtoner Abkommen vom 28. Oktober 1973).
Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall ist ein Testament grundsätzlich in Frankreich gültig, sofern es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde.
Es besteht die Möglichkeit, Testamente beim zentralen Testamentsregister (Fichier Central des Dispositions de Dernières Volontés – FCDDV) einzutragen. Die Eintragung eines notariellen Testaments im FCDDV ist die Regel. Das Register ist unter bestimmten Bedingungen öffentlich zugänglich und kann im Internet abgerufen werden.
Unter “Informationsblätter” finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.
Detailed information
Welche Voraussetzungen gelten für die Formgültigkeit und die inhaltliche Gültigkeit eines Testaments?
Inhaltliche Erfordernisse
Der Testator muss geistig gesund (Artikel 901 C.C.) und rechts- und geschäftsfähig (Artikel 902 C.C.) sein. Minderjährige unter 16 Jahren sind testierunfähig (Artikel 903 C.C.). Gleiches gilt für Volljährige unter Vormundschaft. Minderjährige über 16 Jahren können im Wege eines Testaments nur über die Hälfte dessen verfügen, über das ein Erwachsener testieren könnte (Artikel 904 C.C.).
Formerfordernisse
In Frankreich gibt es die folgenden Testamentsformen:
- das eigenhändige Testament, das vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst, sowie mit Datum versehen und unterzeichnet werden muss (Artikel 970 C.C.).
- Das öffentliche Testament, das von zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen aufgenommen wird (Artikel 971 C.C.). Wenn das Testament von zwei Notaren aufgenommen wird, diktiert der Erblasser den Inhalt. Gleiches gilt für den Fall, dass das Testament von nur einem Notar aufgenommen wird. In beiden Fällen wird das Testament anschließend dem Testator vorgelesen (Artikel 972 C.C.). Das Testament muss vom Testator in Gegenwart des Notars und der beiden Zeugen (Artikel 973 C.C.) und vom Notar und den Zeugen unterschrieben werden (Artikel 974 du C.C.).
- Das geheime Testament, das vom Testator oder einem Dritten maschinen- oder handschriftlich niedergeschrieben, vom Testator unterschrieben und verschlossen und versiegelt einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen übergeben wird (Artikel 976 C.C.).
- Das internationale Testament, das der Testator dem Notar und zwei Zeugen vorlegt, die dieses unterschreiben und anschließend einer vom Notar erstellten Bescheinigung zwecks Hinterlegung beigefügt wird (Washingtoner Übereinkommen vom 26. Oktober 1973).
Der Widerruf eines Testaments
Der Testator kann sein Testament jederzeit widerrufen (Artikel 895 C.C.).
Welche Voraussetzungen gelten für die Gültigkeit eines ausländischen Testaments?
Es gilt Artikel 1 des Haager Testamentsformübereinkommens (Art. 1 des Haager Übereinkommens von 1961).
Sind Erbverträge zulässig? Wer ist berechtigt, einen Erbvertrag zu schließen? Welche Form ist zu beachten?
Der Erbvertrag (auch “pacte sur succession future” genannt, d.h. alle Vereinbarungen, deren Gegenstand eine noch nicht eröffnete Erbschaft ist) ist seit Januar 2007 zulässig.
Dieser Erbvertrag ermächtigt die als Erbe berufenen Personen (Kinder), im Voraus auf den gesamten oder einen Teil ihres Erbes zugunsten einer oder mehreren Person(en) zu verzichten, unabhängig davon, ob diese die Erbeneigenschaft besitzt/besitzen oder nicht (Geschwister oder deren Abkömmlinge).
Gültigkeitsvoraussetzung für diesen Verzicht ist die Beurkundung durch zwei Notare. Im Erbvertrag müssen auch die Begünstigten der Erbschaft angegeben werden.
Gibt es weitere Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln?
- Das gemeinschaftliche Testament
Dieses ist in Frankreich verboten (Artikel 968 C.C.).
- Schenkungen unter Lebenden
Durch eine Schenkung überträgt eine Person (der Schenker) zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand unwiderruflich und unentgeltlich auf eine andere Person (der Beschenkte), der die Schenkung annimmt (Artikel 894 C.C., Artikel 932 C.C.).
Begünstigte können die Kinder oder Enkel des Schenkers, sein Ehegatte oder jede andere Person sein. Die Schenkung erfolgt vor einem Notar (Artikel 931 C.C.).
Die Schenkung kann jederzeit aufgrund der Nichterfüllung von Auflagen (Artikel 953 C.C.), der Geburt von Kindern (Artikel 960 C.C.) oder Undank widerrufen werden.
- Die institution contractuelle
Es handelt sich um einen Vertrag, durch den eine der Parteien (der sog. instituant) zugunsten der anderen (dem sog. institué) mit deren Einverständnis verfügt, den gesamten oder einen Teil seines Nachlassvermögens oder einen bestimmten Nachlassgegenstand zu hinterlassen.
Die institution contractuelle ist im französischen Recht eigentlich untersagt (Artikel 893 C.C.).
Der Code Civil lässt sie jedoch zu und bezeichnet diese als “donations de biens à venir” (Schenkungen in Bezug auf zukünftige Güter)” in bestimmten Fällen: den institutions contractuelles durch Ehevertrag (Artikel 1082 C.C.). Sie ist unwiderruflich (Artikel 1083 C.C.).
Wann und wo kann ich ein Testament registrieren lassen? Welche Wirkung erzeugt die Registrierung?
Jedes Testament, insbesondere das handschriftliche Testament, kann registriert werden.
Die Registrierung erfolgt im Zentralen Testamentsregister (Fichier central des dispositions de dernières volontés) und wird vom Notar vorgenommen.
Dieses zentrale Register kann nur von einem Notar auf Antrag einer Person abgefragt werden, die ihre Erben- oder Vermächtnisnehmereigenschaft nachweist, und nur gegen Vorlage einer Sterbeurkunde der Person, deren Testament gesucht wird.


