Wann und wie wird man Erbe?
Letzter Stand: 10/1/2012
Im französischen Recht fällt der Nachlass den Erben beim Tod des Erblassers zu. Der Übergang des Nachlasses auf den Erben erfolgt also kraft Gesetzes im Augenblick des Erbfalls („saisine successorale“).
Ab Eintreten des Erbfalls muss der Erbe innerhalb einer Frist von 10 Jahren eine von drei Möglichkeiten zum Umgang mit der Erbschaft wählen:
Im Falle der vorbehaltlosen Erbschaftsannahme kann diese stillschweigend oder ausdrücklich erfolgen. Der Erbe haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem persönlichen Vermögen.
Im Falle der Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens muss der Erbe eine Erklärung vor dem Landgericht („tribunal de grande instance“) des Bezirks abgeben, in dem der Erbfall eingetreten ist. Auf diese Weise beschränkt er seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf die Höhe des geerbten Vermögens.
Im Falle der Ausschlagung des Erbes wird der Erbe so behandelt, als wäre ihm das Erbe nie zugefallen.
Detailed information
Wann und wie wird man Erbe?
Im französischen Recht gehen die Güter und Pflichten auf die Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers über (Artikel 724 Absatz 1 C.C.).
Bestimmte Erben (Pflichtteilserben und alle gesetzliche Erben) haben die sog. “saisine”, d.h. der Besitz geht kraft Gesetzes über (Artikel 724 Absatz 2 C.C.), andere Erbberechtigte müssen in den Besitz eingewiesen werden (Artikel 724 Absatz 3 C.C), insbesondere der Staat.
Es gibt Erben, die keine saisine haben, wie etwa Erbteilsvermächtnisnehmer und Universalvermächtnisnehmer (außer es sind keine Erben vorhanden, denen eine bestimmte Quote vom Gesetz her vorbehalten ist). Wenn sie Anspruch auf den Nachlass erheben, müssen sie sich an die Erben wenden, die die “saisine” haben. Über diese bekommen sie ihr Vermächtnis ausgehändigt.
Dieses Wahlrecht muss innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt des Erbfalls ausgeübt werden (Artikel 780 du C.C.).
Die vorbehaltslose Erbschaftsannahme
Die vorbehaltslose Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Artikel 782 C.C.). Die Annahme setzt die Absicht der Annahme voraus und kann nur durch den Erben erfolgen (Artikel 783 C.C.). Die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte impliziert eine stillschweigende Annahme (Veräußerung einer Immobilie – einer Mobilie), vorausgesetzt, diese Güter sind Teil des Nachlasses. Verwaltungsakte (ausgenommen vorläufige Verwaltungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen), die der Erblasser vornimmt, implizieren ebenfalls die vorbehaltslose Erbschaftsannahme.
Die Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens
Der Erbe kann erklären, dass er die Erbschaft nur bis zur Höhe der Nettoaktiva annimmt (Artikel 787 du C.C.). Der Erbe beschränkt damit seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf die Höhe des geerbten Vermögens. Die entsprechende Erklärung muss vor der Geschäftsstelle des Tribunal de Grande Instance des Bezirks erfolgen, in dem der Erbfall eingetreten ist (Artikel 788 C.C.). Der Erklärung muss ein Nachlassinventar beigefügt oder nachgereicht werden. Das Nachlassinventar ist vom Notar, einem vereidigten Sachverständigen oder Auktionator oder einem Gerichtsvollzieher zu errichten (Artikel 789 C.C.).
Das Nachlassinventar wird beim Gericht innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Erklärung hinterlegt. Mangels Nachlassinventar gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen (Artikel 790 C.C.). Das Nachlassinventar muss sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses enthalten, Aktiva und Passiva.
Der Erbe kann sich nicht für die Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens entscheiden, wenn er zuvor die Erbschaft vorbehaltslos angenommen hat.
Kann man eine Erbschaft ausschlagen?
Es ist stets möglich, eine Erbschaft auszuschlagen. Hierzu muss eine Erklärung vor dem tribunal de grande instance im Bezirk abgegeben werden, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Ausschlagung muss ausdrücklich erfolgen (Artikel 804 C.C.).
Im Falle der Ausschlagung der Erbschaft wird der Erbe so behandelt, als wäre er niemals Erbe gewesen. Der Widerruf gilt rückwirkend (Artikel 805 C.C.).
Jeder zum Erben Berufene kann seine Ausschlagung zurückziehen, solange die Erbschaft nicht von einem anderen angenommen wurde (Artikel 807 C.C.).
Haften die Erben und die Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten?
Der Universalerbe oder der Universalvermächtnisnehmer haftet unbeschränkt für Lasten und Verbindlichkeiten und Lasten des Nachlasses Die Erben haften lediglich für vermachte Geldsummen in Höhe des Reinnachlasses (Artikel 785 C.C.).
Sind mehrere Erben vorhanden, haftet jeder persönlich für Lasten und Verbindlichkeiten des Nachlasses in Höhe des jeweiligen Erbteils (Artikel 873 C.C.).
Bei der vorbehaltslosen Erbschaftsannahme haftet der Erbe unbeschränkt für sämtliche Lasten und Verbindlichkeiten des Erblassers. Er kann jedoch Haftungsbefreiung für die gesamte oder einen Teil der Haftungsmasse beantragen, wenn ihm zum Zeitpunkt des Erbfalls die Existenz dieser Passiva nicht bekannt sein konnte und die Schuldentilgung sein persönliches Vermögen erheblich mindern würde.
- Bei der Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur in Höhe des geerbten Vermögens.
- Bei Ausschlagung der Erbschaft trifft den Erben keine Haftung.


