Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Letzter Stand: 10/1/2012

Bei Vorhandensein unbeweglicher Vermögenswerte muss zur Abwicklung eines Erbfalls ein Notar hinzugezogen werden. Bei Nichtvorhandensein solcher Vermögenswerte ist das Hinzuziehen eines Notars dennoch zu empfehlen. Wenden Sie sich an den Notar Ihrer Wahl, der die zur Abwicklung des Erbfalls notwendigen Schritte einleitet:

Zunächst erstellt der Notar eine Liste der zur Erbfolge berufenen Personen und ihrer jeweiligen Ansprüche. Auch erstellt er ein provisorisches Vermögensverzeichnis mit den Aktiva, den Vermögenswerten (Bankkonten, Wertpapiere, bewegliches und unbewegliches Vermögen) und den Passiva, den Verbindlichkeiten, des Erblassers.

Des Weiteren wickelt der Notar die mit dem Erbfall verbundenen hypothekarischen und steuerlichen Formalitäten ab: Hinterlegung und Veröffentlichung einer Übertragungsurkunde im Wege der Erbfolge für die unbeweglichen Vermögenswerte beim Grundbuchamt, Verfassung und Übermittlung der Anmeldung des Erbfalls und gegebenenfalls Zahlung der Erbschaftsteuer an das Finanzamt innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten des Erbfalls, gegebenenfalls Antrag auf zurückgestellte oder fraktionierte Zahlung der Erbschaftsteuer usw.

Detailed information

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?
Soweit keine Vorschriften internationaler Übereinkommen über unbeweglichen Nachlass bestehen, sind die französischen Behörden für Vermögensgegenstände zuständig, die sich auf französischem Staatsgebiet befinden.
Für beweglichen Nachlass sind die französischen Behörden zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit in Frankreich hatte.

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?
Für bewegliche Vermögensgegenstände sind ebenfalls die französischen Behörden zuständig, wenn diese im Ausland befindlich sind und der Erblasser seinen letzten Wohnsitz unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit in Frankreich hatte.
Für Immobilien, die im Ausland belegen sind, sind die französischen Behörden jedoch grundsätzlich nicht zuständig.

Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?
In Frankreich ist der Notar für die Nachlassabwicklung zuständig. Seine Mitwirkung ist bei unbeweglichem Nachlassvermögen zwingend. Ist solches nicht vorhanden, ist seine Mitwirkung nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert.
Der Notar erstellt eine Liste der zur Erbfolge berufenen Personen. Er errichtet auch ein provisorisches Nachlassinventar über das Vermögen des Erblassers, das aus Aktiva und Passiva (Verbindlichkeiten) besteht.
Anschließend erledigt der Notar die mit dem Erbfall verbundenen hypothekar- und steuerrechtlichen Formaliten. Er erstellt eine “attestation immobilière”, d.h. eine Urkunde über den Eigentumsübergang an vorhandenen Immobilien, veröffentlicht diese beim Grundbuchamt und redigiert die Anzeige des Erbfalls.
Im Fall eines Rechtsstreits liegt die sachliche und örtliche Zuständigkeit beim Tribunal de Grande Instance. Es hat ausschließliche Zuständigkeit.

Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?
Der Nachlass wird mit dem Tod einer Person eröffnet (Artikel 720 C.C.).
Das Verfahren wird mit der Ausübung des Wahlrechts des Erbberechtigen fortgesetzt (Artikel 768 C.C.). Die Übertragung des Vermögens erfolgt automatisch mit dem Tod; sie erfolgt jedoch nicht zwingend.

Wie wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?
Die Erbeneigenschaft kann durch sämtliche Beweismittel nachgewiesen werden (Artikel 730 C.C.).
Sie kann sich aus einem acte de notoriété ergeben, der von einem Notar auf Antrag eines oder mehreren Erbberechtigten errichtet wird (Artikel 730-1 C.C.). Dieser acte de notoriété erbringt im Rechtsverkehr bis zum Beweis des Gegenteils den Beweis der Erbenstellung (Artikel 730-3 C.C.).

Gibt es eine Nachlassverwaltung?
Es besteht die Möglichkeit, einen Nachlassbeauftragten für die Verwaltung des Nachlasses zu benennen. (Artikel 814 C.C.). Jede Person (der Beauftragende) kann zu ihren Lebzeiten eine oder mehrere Personen (Beauftragte) mit der Verwaltung des gesamten oder eines Teils des Nachlasses für einen oder mehrere Erben betrauen (insbesondere, wenn diese nicht in der Lage sind, aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung den Nachlass selbst zu verwalten).
Der Beauftragte kann ein Erbe sein (Artikel 812 C.C.). Er muss das Mandat vor dem Tod des Beauftragenden annehmen (Artikel 812-1-1 C.C.).
Der Auftrag muss von einem Notar (Artikel 812 C.C.) in Form einer öffentlichen Urkunde (Artikel 812-1-1 du C.C.) oder vom Kanzler des Tribunal d’Instance abgefasst werden, wenn weder ein Ehevertrag noch letztwillige Verfügungen existieren.

Wie wird das Nachlassverfahren beendet?
Das Nachlassverfahren wird mit der Teilung der Vermögensgegenstände beendet. Diese beendet die Erbengemeinschaft (indivision). Die Teilung kann entweder gütlich (Artikel 835 C.C.) oder gerichtlich (Artikel 840 C.C.) erfolgen. Jeder Erbe kann die Teilung beantragen (Artikel 815 du C.C.). Der Gläubiger eines Gemeinschaftsmitgliedes kann ebenfalls die Teilung beantragen (Artikel 815-17 C.C.).