Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?
Letzter Stand: 10/1/2012
Dies ist vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers abhängig. Auf den Erbfall ist das Recht des Staates anwendbar, in dem sich zum Zeitpunkt des Todes der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers befand (Grundsatz der Nachlasseinheit).
Nach estnischem Recht ist darüber hinaus die Wahl des auf den Erbfall anzuwendenden Rechts möglich. Die Rechtswahl ist jedoch auf das Recht des Staates beschränkt, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und erstreckt sich nicht auf unbewegliches Vermögen.
Detailed information
Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?
Gemäß § 24 Internationales Privatrechtsgesetz wird der Nachlass nach dem Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers abgewickelt (Grundsatz der Nachlasseinheit).
Nach welchen Grundsätzen richtet sich die Wahl des anwendbaren Rechts?
Gemäß § 25 Internationales Privatrechtsgesetz kann eine Person testamentarisch oder durch Erbvertrag festlegen, dass ihr Nachlass nach dem Recht des Staates abgewickelt wird, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Diese Verfügung wird unwirksam, wenn die Person im Zeitpunkt ihres Todes die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates nicht mehr besitzt.
Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen, die in diesem Bereich gelten?
Das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht gilt für die Testamentsform.
Baseler Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten.


