Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Letzter Stand: 10/1/2012

Das estnische Erbrecht sieht einen Pflichtteil (d.h. einen Erbteil, der obligatorisch einem Erben zugesprochen wird) für den Ehegatten und die Abkömmlinge (d.h. die Kinder) des Erblassers vor. Sind die Kinder bereits vorverstorben, so geht der Pflichtteil auf die Enkel über. Hatte der Verstorbene keine Abkömmlinge, so steht den Eltern des Erblassers gemäß estnischem Erbrecht ein Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil, durch den die Testierfreiheit eingeschränkt wird, beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des betreffenden Erben. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so kann er demzufolge nur über die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen.

Pflichtteilsberechtigte können vor dem Eintreten des Erbfalls mittels vertraglicher Vereinbarung zwischen dem zukünftigen Erblasser und dem zukünftigen gesetzlichen Erben auf ihren Pflichtteil verzichten. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.

Detailed information

Können die Erben das Recht auf einen Pflichtteil geltend machen?
Enterbt der Erblasser durch Testament oder Ehevertrag einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten, welche ein gesetzliches Erbrecht haben und gegenüber denen der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nach dem Familiengesetz eine Unterhaltsverpflichtung hat, oder verringert der Erblasser ihre Erbteile verglichen mit den ihnen gesetzlich zustehenden Erbteilen, haben diese gegenüber den Erben einen Pflichtteilsanspruch (§ 104 (1) ErbG).

Welche Höhe beträgt der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigtem als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte, hätten alle gesetzlichen Erben die Erbschaft angenommen. Personen, die vertraglich auf die Erbschaft verzichten, werden bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils nicht berücksichtigt (§ 105 (1) ErbG).

Welche Rechtsnatur hat der Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch besteht in einer Geldzahlung in Höhe des in § 105 ErbG (§ 104 (5) ErbG) vorgesehenen Betrages. Er besteht nicht in der Herausgabe des Erbteils.

Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?
Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall (der Erbfall beginnt im Zeitpunkt des Todes des Erblassers). Ab diesem Zeitpunkt kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Dafür ist kein spezifisches Verfahren zu beachten. Sind die Erben mit dem Recht der Person auf Geltendmachung des Pflichtteils nicht einverstanden, kann sich die Person gerichtlich auf ihren Anspruch berufen.

Auf Grundlage eines beglaubigten Antrags des Pflichtteilsberechtigten stellt der Notar ihm eine Bescheinigung über sein Pflichtteilsrecht aus (§ 173 (1) ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte kann ebenfalls durch beglaubigten Antrag die Errichtung eines Nachlassinventars verlangen.

Ein Pflichtteilsrecht verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte von der Eröffnung der Erbschaft und der Verfügung über seine Rechte Kenntnis erlangt. Darüber hinaus verjährt ein Pflichtteilsrecht innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Erbfalls (§ 109 (1) and (2) ErbG).

Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?
Der Pflichtteilsberechtigte entscheidet selbst, ob er seinen Anspruch geltend macht oder nicht. Beruft er sich nicht auf sein Pflichtteilsrecht, wird er nicht automatisch darauf hingewiesen.

Auf das Pflichtteilsrecht kann durch einen mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrag verzichtet werden (§ 98).