Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?
Letzter Stand: 10/1/2012
Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:
- War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so fällt der Nachlass seinen Eltern zu, sofern diese noch leben, und den Personen, mit denen der Erblasser vor seinem Tod für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unter einem Dach gelebt hat und die für den Erblasser gesorgt oder materiell von diesem abhängig waren (_„zusammenlebende Personen“_).
- Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so fällt die Erbschaft zu gleichen Teilen den Kindern zu.
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so wird dieser Alleinerbe, wenn keine Abkömmlinge oder Eltern des Erblassers existieren.
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so wird der überlebende Ehegatte lediglich Miterbe neben den Kindern des Erblassers. Vor der Teilung des Nachlasses erhält der Ehegatte jedoch außerhalb des Nachlassverfahrens die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Der Rest wird zu gleichen Teilen zwischen dem Ehegatten und den Kindern geteilt. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?
Gleichgeschlechtliche Partner können sich als eingetragene Lebenspartnerschaft registrieren lassen. Der überlebende Partner einer solchen Lebenspartnerschaft ist einem überlebenden Ehegatten gleichgestellt. Für Partner unterschiedlichen Geschlechts existiert nach tschechischem Recht jedoch keine eingetragene Partnerschaft.
Detailed information
Mangels einer letztwilligen Verfügung gelten folgende Grundsätze:
Hinterlässt der Erblasser weder Ehegatten noch Kinder, geht der Nachlass auf die Eltern und Personen über, die mindestens ein Jahr vor dem Tod des Erblassers mit diesem in gemeinsamem Haushalt lebten und aus diesem Grunde für den gemeinsamen Haushalt zuständig oder hinsichtlich ihres Unterhalts vom Erblasser abhängig waren (“Personen, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt lebten”) (Art. 474 Gesetz Nr. 40/1964 Coll.).
Hatte der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben diese zu gleichen Anteilen (§ 473 Gesetz Nr. 40/1964 Coll.).
Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten, aber keine Kinder, geht der Nachlass auf den Ehegatten, die Eltern und Personen über, die mit dem Erblasser in gemeinsamem Haushalt lebten. Sie erben zu gleichen Anteilen, wobei der Ehegatte in jedem Fall mindesten die Hälfte des Nachlasses erbt (Art. 474 Gesetz Nr. 40/1964 Coll.).
Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten und Kinder, so erben Kinder und Ehegatte in erster Ordnung; sie erben beide zu gleichen Anteilen (Art. 473 Gesetz Nr. 40/1964 Coll.).
Sind Partner einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Partnerschaft erbberechtigt?
Eingetragene Lebenspartner (ausschließlich gleichgeschlechtliche Paare) haben dieselben Rechte wie Ehegatten. Sie erben in erster Ordnung mit den Kindern des Erblassers; wenn nicht die Abkömmlinge des Erblassers erben, so erben eingetragene Partner in zweiter Ordnung mit den Eltern des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser in gemeinsamem Haushalt lebten (Art. 473 und Art. 474 Gesetz Nr. 40/1964 Coll.) Nicht eingetragene Lebenspartner erben in zweiter Ordnung, wenn sie mit dem Erblasser in gemeinsamem Haushalt lebten.


