Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?
Letzter Stand: 10/1/2012
Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes innehatte. In Kroatien ist keine Abweichung von diesem Rechtsgrundsatz zulässig, so dass eine Rechtswahl nicht möglich ist.
Die kroatischen Gerichte haben ausschließliche Zuständigkeit, wenn der Erblasser als ausländischer Staatsangehöriger Vermögen in Kroatien besaß.
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Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen bestimmt sich nach dem Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt sich in der Tat nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 30 ZRSZ). Das kroatische Recht lässt keine Ausnahmen von diesem Gesetz zu.
Auf das Nachlassverfahren finden die materiellen Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte (Art. 2/2 ZON, Art. 71-73 ZRSZ). Die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in Kroatien ansässig war, hat keinen Einfluss auf das anwendbare materielle Erbrecht.
Nach welchen Grundsätzen richtet sich die Wahl des anwendbaren Rechts?
Das kroatische Recht lässt keine Wahl des anwendbaren Rechts zu.
Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen, die in diesem Bereich gelten?
Das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5. Oktober 1961 (Sl. L. MU 10/1962 der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien). Die Republik Kroatiens wurde Vertragspartei dieses Übereinkommens, nachdem es die Rechtsnachfolge am 8. Oktober 1991 notifizierte (NN MU, br. 4/1994).
Österreich – Vertrag zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlussprotokoll vom 16. Dezember 1954, bei dem die Republik Kroatiens Vertragspartei im Wege einer Rechtsnachfolge wurde (SL FNRJ MU 8/55, NN MU 1/97).
Belgien – Vertrag zwischen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem Königreich Belgien über Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (SL SFRJ MU 7/74, NN MU 11/97).
Frankreich – Abkommen zwischen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Frankreichs über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, bei dem die Republik Kroatiens Vertragspartei im Wege einer Rechtsnachfolge wurde (SL FNRJ MU 7/72, NN MU 4/96).
Slowenien – Vertrag zwischen der Republik Sloweniens und der Republik Kroatiens vom 7. Februar 1994 über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, geprüft am 24. März 1994, in Kraft getreten am 19. August 1995 (NN MU 3/94).


