Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)
Letzter Stand: 10/3/2012
Für den Fall, dass der Erblasser ein Testament errichtet hat, sieht das kroatische Recht Pflichtteile vor.
Wie hoch sind die jeweiligen Pflichtteile im Verhältnis zur Gesamtheit des Nachlasses?
Für die Abkömmlinge des Erblassers (einschließlich Adoptivkinder) und seinen Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des bei Nichtvorliegen eines Testaments gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils.
Die Vorfahren des Erblassers (Eltern, Adoptiveltern und andere Vorfahren) haben Anrecht auf einen Pflichtteil in Höhe eines Drittels des ihnen gesetzlich zustehenden Erbteils, wenn sie auf Dauer arbeitsunfähig sind und keinen Unterhalt oder notwendige Mittel zur Eigenversorgung zur Verfügung haben. Sie werden zur Erbfolge berufen, wenn keine gesetzlichen Erben vorrangiger Ordnung vorhanden sind.
Pflichtteilsberechtigte können den Pflichtteil ausschlagen. Wie?
In der Republik Kroatien ist es möglich, das Erbe (in Gänze) auszuschlagen.
Der Erbe kann seine Haftung nicht beschränken. Die Erben haften bis zur Höhe ihres jeweiligen Erbteils gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten.
Detailed information
Können die Erben das Recht auf einen Pflichtteil geltend machen? Welche Höhe beträgt der Pflichtteil? Welche Rechtsnatur hat der Pflichtteil?
Das kroatische Recht gewährt einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn der Testator eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Für die Abkömmlinge des Erblassers (einschließlich adoptierte Abkömmlinge) und seinen Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des bei Nichtvorliegen eines Testaments gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils.
Die Vorfahren des Erblassers (Eltern, Adoptiveltern und andere Vorfahren) haben Anrecht auf einen Pflichtteil in Höhe eines Drittels des ihnen gesetzlich zustehenden Erbteils, wenn sie auf Dauer arbeitsunfähig sind und keinen Unterhalt oder notwendige Mittel zur Eigenversorgung zur Verfügung haben. Sie werden zur Erbfolge berufen, wenn keine gesetzlichen Erben vorrangiger Ordnung vorhanden sind.
Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?
In der Republik Kroatien steht der “Pflichtteil” zwei Kategorien von “gesetzlichen Erben” zu. Zur ersten Kategorie gehören die Abkömmlinge des Erblassers (einschließlich adoptierte Abkömmlinge) und sein Ehegatte.
Zur zweiten Kategorie gehören die Eltern des Erblassers, Adoptiveltern und andere Vorfahren. Letztere sind lediglich pflichtteilsberechtigt, wenn sie auf Dauer arbeitsunfähig und keinen Unterhalt oder notwendige Mittel zur Eigenversorgung zur Verfügung haben (Art. 69 ZON).
Der Pflichtteil muss während des Nachlassverfahrens beantragt werden.
Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?
In der Republik Kroatien ist es möglich, das Erbe (in Gänze) auszuschlagen (Art. 130-138 ZON); dies kann vor einem Gericht während des Nachlassverfahrens sowohl durch eine öffentlich beurkundete Erklärung als auch durch einen Vertrag zwischen den Ehegatten und zwischen dem Erblasser und dem Abkömmling erfolgen, der unabhängig zu Lebzeiten über seine Rechte und seine Vorfahren verfügen kann (Art. 130, 134 ZON). Die Ausschlagung des Erbes (in Gänze) wirkt auch für die Abkömmlinge des Ausschlagenden, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er nur in eigenem Namen verzichtet. Die Ausschlagung muss bis zur Entscheidung über den Nachlass in erster Instanz erklärt werden (Art. 130/1 ZON).
Der Erbe kann seine Haftung nicht beschränken. Die Erben haften bis zur Höhe ihres jeweiligen Erbteils gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten.


