Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?
Letzter Stand: 10/1/2012
Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:
- War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers die Gesamtheit des Nachlassvermögens zu gleichen Teilen.
- Hinterlässt ein lediger Erblasser Kinder, so erben die Kinder die Gesamtheit des Nachlassvermögens zu gleichen Teilen.
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Kinder, so ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe, sofern keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden und seine Eltern bereits verstorben sind.
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern zu gleichen Teilen. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist vom Ehegüterstand abhängig, d. h. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?
Partner unterschiedlichen Geschlechts können keine eingetragene Partnerschaft eingehen, jedoch hat ein nicht verheirateter Partner hat den gleichen Erbanspruch wie ein Ehegatte wenn:
a) die Partnerschaft über eine bestimmte Zeit bestand, d. h. mindestens drei Jahre oder weniger, wenn ein Kind aus dieser Partnerschaft hervorgegangen ist;
b) die faktische Partnerschaft durch Eintritt des Erbfalls endet
c) und die Voraussetzungen für eine gültige Ehe erfüllt waren.
Gibt es eingetragene Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare?
In der Republik Kroatien sind Partnerschaften gleichen Geschlechts gesetzlich geregelt (Gesetz über gleichgeschlechtliche Partnerschaften, Amtsblatt 116/03), aber die Partner können einander nicht gesetzlich beerben. Sie können einen Antrag auf Unterhalt stellen und vermögensrechtliche Regelungen treffen.
Detailed information
Mangels einer letztwilligen Verfügung gelten folgende Grundsätze:
- Hinterlässt der Erblasser weder Ehegatten noch Kinder, fällt der gesamte Nachlass den Eltern des Erblassers zu, die zu gleichen Anteilen erben (Art. 11/4 ZON).
- Hatte der unverheiratete Erblasser Kinder, erben seine Kinder zu gleichen Anteilen (Art. 9 ZON).
- Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt (Art. 11/3 ZON).
- Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten und Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern zu gleichen Teilen. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist vom Ehegüterstand abhängig, d. h. der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt.
In der Republik Kroatien sind Ehegatten Miteigentümer des gesamten Vermögens, das während der Ehe erworben wurde, ausgenommen Vermögen, das die Ehegatten im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung erworben haben; dabei ist unerheblich, wer den Eigentumstitel im Grundstücksregister inne hat. Es handelt sich um eine unbestrittene gesetzliche Vermutung.
Der Güterstand der Ehegatten unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie ihren (letzten) gemeinsamen Aufenthalt hatten. Kroatisches Recht findet nur dann Anwendung, wenn es nicht möglich ist, das anwendbare Recht auf dieser Grundlage zu bestimmen (Art. 9-11 ZON).
Sind Partner einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Partnerschaft erbberechtigt?
Partner unterschiedlichen Geschlechts können keine eingetragene Partnerschaft eingehen, jedoch hat ein nicht verheirateter Partner den gleichen Erbanspruch wie ein Ehegatte (wenn die Partnerschaft über eine bestimmte Zeit bestand – mindestens drei Jahre oder weniger, wenn ein Kind aus dieser Partnerschaft hervorgegangen ist, die faktische Partnerschaft durch Eintritt des Erbfalls endet und die Voraussetzungen für eine gültige Ehe erfüllt waren). Art. 8(2) ZON
In der Republik Kroatien sind Partnerschaften gleichen Geschlechts gesetzlich geregelt (Gesetz über gleichgeschlechtliche Partnerschaften, Amtsblatt 116/03), aber die Partner können einander nicht gesetzlich beerben. Sie können einen Antrag auf Unterhalt stellen und vermögensrechtliche Regelungen treffen.


