Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?
Letzter Stand: 10/3/2012
Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formvorschriften zu beachten.
Öffentlich beurkundete Testamente werden durch einen Notar, durch ein erstinstanzliches Gericht oder durch eine konsularische Vertretung aufgesetzt.
Privatschriftliche Testamente sind das eigenhändige Testament, das vom Testierenden handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss, und das fremdhändige oder in Anwesenheit von Zeugen errichtete Testament, das vom Testierenden nicht handschriftlich verfasst, aber von ihm und zwei Zeugen unterzeichnet werden muss.
Die dritte Form eines privatschriftlichen Testaments ist das unter besonderen Umständen errichtete mündliche Testament.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist ein Testament grundsätzlich gültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde. Keine ausländische gesetzliche Formvorschrift wird als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder zwingende Rechtsvorschriften angesehen.
Gibt es in Kroatien ein Testamentsregister? Wenn ja, welche Regelungen gelten und wie wird ein Testament eingetragen?
Es existiert ein von der kroatischen Notariatskammer (Anschrift: Radnička cesta 34, HR-10000 Zagreb) verwaltetes Testamentsregister.
Eintragungen im Testamentsregister können durch Notare, Richter, Rechtsanwälte, konsularische Vertretungen und Privatpersonen, die ihr Testament errichtet haben, vorgenommen werden. Testamente jeglicher Form können eingetragen werden, es besteht jedoch keine Eintragungspflicht. Ausländische Staatsangehörige dürfen ihre Testamente nicht im kroatischen Testamentsregister eintragen. Das Todesdatum des Testierenden wird nicht im Register vermerkt. Rücknahmen, Widerrufe und andere Änderungen sind möglich.
Bei Einleitung eines Nachlassverfahrens hat eine Abfrage im Testamentsregister zu erfolgen. Die Eröffnung eines Testaments ist gesetzlich vorgeschrieben.
Zu Lebzeiten des Testierenden bleibt das Vorliegen des Testaments geheim. Um eine Suche im Register vorzunehmen, ist die Vorlage einer Sterbeurkunde nicht erforderlich, da das Nachlassverfahren vom Gericht eingeleitet wird. Gegenüber dem Gericht sollte das Eintreten des Erbfalls nachgewiesen werden.
Unter „Informationsblätter“ finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.


