Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?
Letzter Stand: 10/1/2012
Für die Abwicklung von Erbfällen sind in Kroatien die Notare und die Gerichte zuständig.
Erhält ein Gericht eine Sterbeurkunde, so leitet es das Nachlassverfahren ein und übermittelt die Erbunterlagen an einen öffentlich bestellten Notar, der als Gerichtskommissär das Nachlassverfahren abwickelt und die Entscheidungen bekannt gibt (bei Einigkeit aller Parteien und in nicht streitigen Fällen). Im Falle von Unklarheiten bei der Bestimmung der Erben oder des Nachlassvermögens, leitet der öffentlich bestellte Notar die Akte zum Abschluss des Nachlassverfahrens an das Gericht weiter.
Sie sollten sich wie oben beschrieben an ein erstinstanzliches Gericht und einen öffentlich bestellten Notar wenden.
Detailed information
Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf:
* das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?
Mangels anwendbarer internationaler Übereinkommen ist der in Kroatien gelegene unbewegliche Nachlass in Kroatien abzuhandeln, soweit der Erblasser kroatischer Staatsbürger war (Art. 71/1 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse – kroatische Abk. ZRSZ, „Narodne novine“ 53/91).
Inländisches bewegliches Vermögen wird ebenfalls in Kroatien abgehandelt. Gleiches gilt für bewegliches Vermögen im Ausland, wenn die jeweilige ausländische Behörde für die Nachlassabwicklung nicht zuständig ist oder diese ablehnt (Art. 71/3 ZRSZ).
Kroatische Gerichte haben ausschließliche Zuständigkeit, wenn der Erblasser Ausländer ist und Grundeigentum in Kroatien hat (Art. 72/1 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse – kroatische Abk. ZRSZ, “Narodne novine” 53/91). Für persönliches Vermögen, das der Erblasser in Kroatien hinterlässt, sind kroatische Gerichte zuständig, wenn in dem Staat des Verstorbenen eine Behörde für den beweglichen Nachlass kroatischer Bürger zuständig ist.
- das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?
Soweit unbewegliches Vermögen eines kroatischen Bürgers im Ausland belegen ist, sind kroatische Gerichte nur zuständig, wenn nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes die Zuständigkeit der ausländischen Behörde nicht gegeben ist. (Art 71/2 ZRSZ)
War der Erblasser ausländischer Staatsbürger, fällt das unbewegliche Vermögen im Ausland nicht unter kroatisches Recht.
Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?
Das Nachlassverfahren erfolgt von Amts wegen, d.h. wenn ein Gericht eine Sterbeurkunde erhält, so leitet es das Nachlassverfahren ein und übermittelt die Erbunterlagen an einen öffentlich bestellten Notar. Zuständig sind das erstinstanzliche Gericht am Wohnort des Erblassers bzw. das Amtsgericht im Bezirk des Grundstücksregisters, in dem das Grundstück registriert ist, falls der Erblasser nicht in Kroatien ansässig war.
Notare werden als Gerichtskommissäre tätig. Sie wickeln das Nachlassverfahren ab und fassen Beschlüsse. Die Beteiligten (d.h. die Erben, Vermächtnisnehmer und andere Erbberechtigte) werden zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert, das in der Regel 2 bis 6 Monate dauert.
Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?
Das Nachlassverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt (Art. 210 Erbrechtsgesetz – kroatische Bezeichnung: Zakon o nasljeđivanju – Abk. ZON, “Narodne novine”, 48/03, 163/03, 35/05“)
Wie wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?
Die Erbeneigenschaft wird im Rahmen des gerichtlichen Nachlassverfahrens nachgewiesen (Art. 4 und 124 ZON).
Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?
Es muss ein Nachlassinventar errichtet werden, wenn nicht feststeht, ob oder wo Erben vorhanden sind, wenn diese ihre Rechte und Interessen aufgrund ihrer Minderjährigkeit, geistiger Behinderung oder sonstiger Umstände nicht wahrnehmen können, oder in sonstigen begründeten Fällen (Art. 194 ZON). Ein Nachlassinventar kann auch von den Erben, Vermächtnisnehmern oder den Gläubigern des Erblassers auf Antrag errichtet werden.
Gibt es eine Nachlassverwaltung?
Mit dem Erbfall (d.h. dem Tod des Erblassers) fällt das Nachlassvermögen automatisch kraft Gesetzes den Erben zu (Art. 4/4 ZON).
Eine ausdrückliche Erbschaftsannahme ist nicht erforderlich. Der Nachlass fällt dem Erben ohne ausdrückliche Annahme zu, es sei denn, er schlägt das Erbe innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aus.
Die Frist für die Ausschlagung läuft bis zum Ergehen der Entscheidung über den Nachlass in erster Instanz (Art. 130/1 ZON).
Ein Nachlass ist keine juristische Person.
Wie wird das Nachlassverfahren beendet?
Öffentlich bestellte Notare fassen Beschlüsse in Nachlassverfahren, sofern alle Beteiligten dem zustimmen und keine streitigen Fragen bestehen. Im Falle von Unklarheiten bei der Bestimmung der Erben oder des Nachlassvermögens, leitet der öffentlich bestellte Notar die Akte zum Abschluss des Nachlassverfahrens an die Gerichte weiter. Die Festsetzung des Nachlasses, die Erben und deren Erbanteile sowie die Entscheidung, ob deren Erbansprüche eingeschränkt oder testamentarisch festgelegt sind, sind Gegenstand einer rechtsgültigen Entscheidung (Art. 232 ZON)
Wie erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Erben/Vermächtnisnehmer?
Niemand ist zum Erwerb von Vermögen auf eigenen Wunsch berechtigt. Das Vermögens geht ipso jure auf den Erben über und beruht auf einer rechtsgültigen Entscheidung über den Nachlass, die von einem öffentlich bestellten Notar/ dem zuständigen Gericht erlassen wird (Art. 232 ZON).


