Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?
Letzter Stand: 10/1/2012
Das anwendbare Recht richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Befand sich dieser gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes in Bulgarien, so findet bulgarisches Recht Anwendung. Es gibt jedoch die Sonderregelung, dass die Übertragung unbeweglichen Vermögens von Todes wegen dem Recht des Ortes unterliegt, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet (Grundsatz der Nachlassspaltung).
Nach bulgarischem Recht ist eine Abweichung von diesen Rechtsgrundsätzen möglich, weil es dem Erblasser erlaubt ist, das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu wählen. Eine solche Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, einem Erben den ihm nach bulgarischem Recht zustehenden Pflichtteil vorzuenthalten.
Detailed information
Nach welchen Kriterien wird das anwendbare Recht bestimmt?
Gemäß Artikel 89 des Gesetzbuches des internationalen Privatrechts kommt bei beweglichen Vermögenswerten das Recht des Landes zur Anwendung, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Handelt es sich hingegen um unbewegliches Vermögen, so kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem sich dieses befindet.
Gemäß Artikel 90 ist das anwendbare Recht bei der testamentarischen Erbfolge dasselbe.
Ein Testament ist grundsätzlich gültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht:
- in dem es errichtet wurde oder dessen Staatsangehörigkeit der Testierende bei Eintritt des Erbfalls besaß
- in dem der Testierende bei Eintritt des Erbfalls oder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte
- in dem sich das im Testament genannte unbewegliche Nachlassvermögen befindet.
Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf die Form der Verfügung zum Widerruf eines Testaments.
Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Wahl des anwendbaren Rechts?
Der Umfang des anwendbaren Rechts und der Sachverhalt der ruhenden Erbschaft werden in Artikel 91 und 92 erläutert. Das anwendbare Gesetz regelt: Zeitpunkt und Ort des Anfalls der Erbschaft, Erbenkreis und Erbfolge, Erbteile, Erbfähigkeit, Haftung für die Schulden des Erblassers und ihre Aufteilung unter den Erben, Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, Fristen für die Erbschaftsannahme, frei verfügbarer Teil des Nachlasses, Voraussetzungen für die Gültigkeit des Testaments.
Existieren keine Erben im Sinne des anwendbaren Gesetzes, so fällt der im Gebiet der Republik Bulgarien befindliche Nachlass an den bulgarischen Staat oder an die jeweilige Kommune.
Welches sind die wichtigsten geltenden internationalen Abkommen?
*Bilaterale Rechtshilfeabkommen der Republik Bulgarien mit Bestimmungen zu Erbrecht und/oder Testamenten:
1. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Demokratischen Volksrepublik Algerien* (ratifiziert durch Dekret Nr. 87 des Staatsrats der Volksrepublik Bulgarien vom 29.01.1976 – Amtsblatt, Nr. 13 vom 13.02.1976. Erlassen durch das Justizministerium, veröffentlicht in Nr. 27 vom 05.04.1985, in Kraft seit 01.04.1985);
2. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Sozialistischen Republik Vietnam (ratifiziert durch Dekret Nr. 3861 des Staatsrats vom 13.11.1986 – Amtsblatt, Nr. 90 vom 21.11.1986. Erlassen durch das Justizministerium, veröffentlicht in Nr. 69 vom 04.09.1987, in Kraft seit 05.07.1987);
3. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Demokratischen Volksrepublik Korea (ratifiziert durch Dekret Nr. 1587 des Staatsrats vom 04.08.1989 – Amtsblatt, Nr. 13 vom 11.08.1989. Erlassen durch das Justizministerium, veröffentlicht in Nr. 15 vom 20.02.1990, in Kraft seit 15.02.1990);
4. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Mongolischen Volksrepublik (ratifiziert durch Dekret Nr. 1127 des Präsidiums der Volksversammlung vom 24.12.1968 – Amtsblatt, Nr. 2 vom 07.01.1969. Veröffentlicht in Nr. 88 vom 14.11.1969, in Kraft seit 10.04.1969);
5. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Polen (ratifiziert durch Dekret Nr. 172 des Präsidiums der Volksversammlung vom 07.04.1962 – Sonderausgabe Nr. 31 vom 17.04.1962. Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 37 vom 10.05.1963, in Kraft seit 20.04.1963);
6. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Kuba (ratifiziert durch Dekret Nr. 1959 des Staatsrats vom 02.11.1979 – Amtsblatt, Nr. 90 vom 13.11.1979. Erlassen durch das Justizministerium, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 85 vom 31.10.1980, in Kraft seit 25.07.1980);
7. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Rumänien (ratifiziert durch Dekret Nr. 33 des Präsidiums der Volksversammlung vom 24.01.1959 – Sonderausgabe Nr. 9 vom 30.01.1959. Erlassen durch das Justizministerium, veröffentlicht im Amtsblatt, Sonderausgabe Nr. 18 vom 01.03.1960, in Kraft seit 04.07.1959);
8. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (ratifiziert durch Dekret Nr. 784 des Staatsrats vom 15.04.1975 – Amtsblatt, Nr. 33 vom 25.04.1975, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 12 vom 10.02.1976, in Kraft seit 18.01.1975) – Abkommen behält seine Gültigkeit für die Nachfolgestaaten;
9. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Ungarn (ratifiziert durch Dekret Nr. 595 des Präsidiums der Volksversammlung vom 04.08.1966. Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29 vom 11.04.1967, in Kraft seit 10.03.1967);
10. Abkommen über wechselseitige Rechtshilfe zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (ratifiziert durch Dekret Nr. 167 des Präsidiums der Volksversammlung vom 08.06.1956 – Sonderausgabe Nr. 16 aus dem Jahr 1957. Veröffentlicht im Amtsblatt, Sonderausgabe Nr. 16 vom 22.02.1957, in Kraft seit 26.01.1957) – Abkommen behält seine Gültigkeit für die Nachfolgestaaten;
11. Rechtshilfeabkommen in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (ratifiziert durch Dekret Nr. 538 des Staatsrats vom 15.04.1977 – Amtsblatt, Nr. 34, 1977. Erlassen durch das Außenministerium, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 14.03.1978, in Kraft seit 06.01.1978) – Abkommen behält seine Gültigkeit für die Nachfolgestaaten.


