Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Letzter Stand: 10/3/2012

Der überlebende Ehegatte und die Kinder sowie im Falle fehlender Abkömmlinge die Eltern des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten sowie zwei oder mehr Kinder, können die Pflichtteile aller Begünstigten bis zu 5/6 des Nachlasses ausmachen.

Detailed information

Können die Erben eventuell einen Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen? Wie hoch ist der Pflichtteil? Welchen Rechtscharakter hat er?

Der im bulgarischen Recht vorgesehene Pflichtteil kann einem Erben nicht vorenthalten werden.
Kapitel 3, Punkt 3 des” Erbrechtsgesetzes”:http://lex.bg/bg/laws/ldoc/2121542657 beschäftigt sich mit dem Pflichtteil und dem frei verfügbaren Teil des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, Vater, Mutter oder einen Ehepartner, so kann er im Rahmen seiner testamentarischen Bestimmungen oder einer Spende nicht über den Pflichtteil des Nachlasses verfügen.
Mit Ausnahme des Pflichtteils kann der Testierende frei über seine Vermögenswerte verfügen.
Hinterlässt der Erblasser keinen Ehepartner, so verteilt sich der Pflichtteil der Abkömmlinge (einschließlich Adoptivkinder) wie folgt:

  • Das Kind oder dessen Abkömmlinge erhalten die Hälfte des Nachlasses. Gibt es zwei Kinder oder mehr, so erhalten diese Kinder oder deren Abkömmlinge 2/3 des Nachlasses.
  • Der Pflichtteil der Eltern oder des überlebenden Elternteils beträgt 1/3.
  • Der Pflichtteil des Ehepartners beträgt ½ wenn er Alleinerbe ist. Hinterlässt der Erblasser jedoch Eltern, so erhält der überlebende Ehepartner 1/3. Hinterlässt der Erblasser seinen Ehepartner und Abkömmlinge, so ist der Pflichtteil des Ehepartners gleich dem Pflichtteil jedes Kindes. In diesem Fall beträgt der frei verfügbare Erbteil des Testierenden 1/3 des Nachlasses, wenn er ein Kind hat, ¼ des Nachlasses, wenn er zwei Kinder hinterlässt und 1/6 des Nachlasses, wenn er drei Kinder oder mehr hinterlässt (Art. 28 und 29 Erbrechtsgesetz).

Wie gehe ich vor, wenn ich meinen Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen möchte? Welche Fristen sind zu beachten?

Die Wiederherstellung des Pflichtteils wird in Kapitel 3, Punkt 4 des Erbrechtsgesetzes erläutert.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Herabsetzungsklagen der gesetzlichen Erben gegen Testamente und Schenkungen des Testierenden zur Wiederherstellung des Pflichtteils nach der allgemeinen Frist von fünf Jahren verjähren. Die Frist von fünf Jahren beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und nicht mit dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder der Schenkungen.

Kann ich auf meinen Pflichtteil verzichten?

Das bulgarische Recht sieht keinen vorzeitigen Erbverzicht zu Lebzeiten des Testierenden vor.