Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)
Letzter Stand: 10/1/2012
Das belgische Recht kennt den Grundsatz des Vorbehalts, demzufolge ein Mindestteil (Vorbehalt) des Nachlasses verpflichtend dem überlebenden Ehegatten, den Kindern und den Eltern des Erblassers zufällt. Dieser Vorbehalt beläuft sich bei einem Kind (oder Abkömmling) auf die Hälfte, bei zwei Kindern auf zwei Drittel und bei drei oder mehr Kindern auf drei Viertel des Nachlasses. Gibt es keine Abkömmlinge und keinen überlebenden Ehegatten, so haben der Vater und die Mutter jeweils Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses.
Der überlebende Ehegatte erhält seinerseits immer mindestens den Nießbrauch an der Hälfte des den Nachlass bildenden Vermögens. Diese Hälfte umfasst mindestens den Nießbrauch der als Hauptwohnsitz dienenden Immobilie und ihrer Einrichtung.
Hat der Erblasser den Vorbehalt in seinem Testament nicht berücksichtigt und sind die Erben damit einverstanden, so ist das Testament rechtsgültig. Die Rechtsnachfolger, deren Vorbehalt im Testament nicht berücksichtigt wurde, können jedoch, wenn sie ihn einfordern wollen, eine Herabsetzungsklage einreichen.
Detailed information
Können die Erben das Recht auf einen Pflichtteil geltend machen? Welche Höhe beträgt der Pflichtteil? Welche Rechtsnatur hat der Pflichtteil?
Das Gesetz räumt Kindern (Art. 913 und 914 Zivilgesetzbuch), dem überlebendem Ehegatten (Art. 915a Zivilgesetzbuch) und, wenn es weder Abkömmlinge noch einen überlebenden Ehegatten gibt, den Eltern (Artikel 915 Zivilgesetzbuch) ein Pflichtteilsrecht ein. Der überlebende Lebenspartner ist nicht pflichtteilsberechtigt.
Diese Vorschriften sind zwingend oder fallen sogar unter den ordre public.
Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?
Erben, deren Pflichtteil nicht beachtet wurde, können ihren Pflichtteil durch eine Verminderungsklage geltend machen (Art. 920 f. Zivilgesetzbuch); so können Schenkungen und Vermächtnisse, die die verfügbare Quote überschreiten, vermindert werden. Bezieht sich die Verminderungsklage auf frühere Schenkungen, werden zunächst die zuletzt getätigten Schenkungen vermindert. Bezieht sich die Klage auf testamentarisch verfügte Vermächtnisse, werden alle Vermächtnisse anteilig vermindert. Bezieht sich die Klage auf frühere Schenkungen und auf Vermächtnisse, werden zunächst die Vermächtnisse vermindert, bevor gegebenenfalls auch die Schenkungen vermindert werden. Die Verminderungsklage verjährt nach 30 Jahren.
Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?
Ja, aber erst ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Art. 791 Zivilgesetzbuch).


