Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Letzter Stand: 10/1/2012

Im belgischen Recht sind unter anderem folgende Testamentsformen bekannt: das öffentlich beurkundete oder notarielle Testament, das eigenhändige Testament (das vom Testierenden allein verfasst, datiert und unterzeichnet werden muss) und das internationale Testament.

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall ist ein Testament grundsätzlich in Belgien gültig, sofern es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde (”locus regit actum“).

Der Notar, der ein öffentliches oder internationales Testament beurkundet oder bei dem ein eigenhändiges Testament hinterlegt wird, hat die Pflicht, dieses im zentralen Register für letztwillige Verfügungen (registre central des dispositions de dernières volontés/centraal register van testamenten, CRT) einzutragen, das von der Fédération Royale du Notariat belge geführt wird. Bei eigenhändigen Testamentn, die beim Notar hinterlegt werden, kann der Testator die Eintragung seines Testaments in dieses Register ablehnen.

Unter “Informationsblätter” finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.

www.arert.eu

Detailed information

Welche Voraussetzungen gelten für die Formgültigkeit und die inhaltliche Gültigkeit eines Testaments?
Formvoraussetzungen: Das belgische Recht erkennt die Gültigkeit des öffentlichen Testaments (vom Notar errichtet), des eigenhändigen Testaments, des internationalen Testaments sowie bestimmter besonderer Testamentsformen (zum Beispiel von Soldaten erstellte Testamente oder Testamente, die auf offenem Meer errichtet wurden – siehe Art. 981 f. Zivilgesetzbuch) an.
Inhaltliche Voraussetzungen: Der Erblasser muss die Fähigkeit besitzen, seinen Willen wirksam und frei zum Ausdruck zu bringen (Art. 901 bis 904, Zivilgesetzbuch). Bestimmte Personengruppen können nicht als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden (Ärzte, Leiter von Altersheimen, etc. – Art. 909 Zivilgesetzbuch).

Welche Voraussetzungen gelten für die Gültigkeit eines ausländischen Testaments?
Artikel 83 IPR-Gesetz verweist auf das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961.

Sind Erbverträge zulässig? Wer ist berechtigt, einen Erbvertrag zu schließen? Welche Form ist zu beachten?
Verträge über einen zukünftigen Nachlass sind nach belgischem Recht nicht zulässig (Art. 1130 Zivilgesetzbuch), allerdings bestehen mehrere Ausnahmen, insbesondere Artikel 918 und 1388, Abs.2 Zivilgesetzbuch.

Gibt es weitere Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, seinen Nachlass zu regeln: Testament, Schenkung (mit oder ohne Vorbehalt des Nießbrauchs), Zuwendung, Ehevertrag oder Güterstandsänderung, Versicherungsvertrag.

Wann und wo kann ich ein Testament eintragen lassen? Welche Wirkung erzeugt die Eintragung?
In Belgien gibt es ein zentrales Register für letztwillige Verfügungen (registre central des dispositions de dernières volontés/centraal register van testamenten, CRT). Der Notar, der ein öffentliches oder internationales Testament beurkundet oder bei dem ein eigenhändiges Testament hinterlegt wird, hat die Pflicht, das Register über die Existenz dieses Testaments in Kenntnis zu setzen (es sei denn, der Testator erhebt dagegen Einwände bezüglich seines eigenhändigen Testaments). Das Testament wird vom Notar verwahrt. Das Register kann erst nach dem Tod des Erblassers eingesehen werden, um zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, und wenn ja, bei welchem Notar es hinterlegt ist. Um das Register konsultieren zu können, ist es ausreichend, dem Register eine Abschrift der Sterbeurkunde oder einen anderen Todesnachweis vorzulegen.

In diesem Kontext ist das Baseler Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten (belgisches Gesetz vom 13.01.77, das am 16.05.77 in Kraft getreten ist) relevant.