Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?

Letzter Stand: 10/1/2012

Dies ist von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängig. Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes innehatte. Nach österreichischem Recht ist keine Abweichung von diesem Rechtsgrundsatz zulässig, sodass eine Rechtswahl nicht möglich ist.

Detailed information

Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Das Personalstatut wird durch die Staatsangehörigkeit bestimmt (§ 9 IPRG, § 28 Abs 1 IPRG) Es bestehen allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 28 Abs 2 IPRG=).

Verweis: Verweist die fremde Rechtsordnung auf österreichisches Recht, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden (§ 5 Abs 2 IPRG). Eingehendere Bestimmungen zur Verweisung sind in § 5 IPRG vorgesehen.

Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich die Wahl des anwendbaren Rechts?

Das österreichische Recht ermöglicht keine Rechtswahl.

Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen, die in diesem Bereich gelten?

Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961

Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien (FYROM), Montenegro, Serbien, Slowenien: Art 29 – 40 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954

Griechenland: Additionalartikel vom 12. Juni 1856 zu dem zwischen Österreich und Griechenland unterm 4. März 1835 geschlossenen Handels- und Schiffahrtstraktate, die Behandlung der beweglichen Verlassenschaften der beiderseitigen Untertanen betreffend,

Polen: Art 36 ff des Vertrags vom 11. Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen (BGBl Nr 79/1974) idF des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner 1973

Ungarn: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten vom 9. April 1965