Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?
Letzter Stand: 10/1/2012
Dies ist von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängig. Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes innehatte. Nach österreichischem Recht ist keine Abweichung von diesem Rechtsgrundsatz zulässig, sodass eine Rechtswahl nicht möglich ist.
Detailed information
Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Das Personalstatut wird durch die Staatsangehörigkeit bestimmt (§ 9 IPRG, § 28 Abs 1 IPRG) Es bestehen allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 28 Abs 2 IPRG=).
Verweis: Verweist die fremde Rechtsordnung auf österreichisches Recht, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden (§ 5 Abs 2 IPRG). Eingehendere Bestimmungen zur Verweisung sind in § 5 IPRG vorgesehen.
Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich die Wahl des anwendbaren Rechts?
Das österreichische Recht ermöglicht keine Rechtswahl.
Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen, die in diesem Bereich gelten?


