Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?
Letzter Stand: 10/1/2012
Das erbrechtliche Verfahren fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts im Gerichtssprengel, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die österreichischen Behörden sind für sämtliche Vermögenswerte zuständig, die sich in Österreich befinden und Eigentum österreichischer Staatsbürger sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Vermögen ausländischer Staatsbürger, sofern sich dieses auf österreichischem Staatsgebiet befindet und, im Falle beweglichen Vermögens, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Auf Antrag der Erbberechtigten sind die österreichischen Behörden zudem für im Ausland befindliches bewegliches Nachlassvermögen zuständig, sofern es Eigentum eines österreichischen Staatsbürgers ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes in Österreich hatte.
Im Ausland befindliches unbewegliches Vermögen fällt nicht unter die Zuständigkeit der österreichischen Behörden.
Das erbrechtliche Verfahren, das sog. Verlassenschaftsverfahren, wird nach Bekanntwerden des Erbfalls automatisch durch das Bezirksgericht eröffnet, in dessen Sprengel der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es wird von einem Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär abgewickelt und endet mit einem Gerichtsbeschluss.
Detailed information
Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf:
- das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?
Soweit nicht Vorschriften internationaler Übereinkommen zu berücksichtigen sind, ist der inländische unbewegliche Nachlass in Österreich abzuhandeln, wenn der Erblasser österreichischer Staatbürger war (§ 106 Abs 1 Z 1 Jurisdiktionsnorm, JN). Der gesamte inländische bewegliche Nachlass ist in diesem Fall ebenfalls in Österreich abzuhandeln (§ 106 Abs 1 Z 2 JN).
War der Erblasser Ausländer, ist der in Österreich gelegene unbewegliche Nachlass in Österreich abzuhandeln. Für den inländischen beweglichen Nachlass sind Österreichs Gerichte zuständig, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich hatte.
- das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und war er österreichischer Staatsbürger, ist bewegliches ausländisches Vermögen nur auf Antrag einer Partei in Österreich abzuhandeln (§ 106 Abs 1 Z 3 lit a Jurisdiktionsnorm, JN und § 143 Abs 2 Ausserstreitgesetz, AussStrG). Im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen ist nicht in Österreich abzuhandeln.
War der Erblasser hingegen Ausländer, unterliegt der gesamte im Ausland gelegene Nachlass nicht österreichischer Jurisdiktion.
Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?
Sachlich und örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, vor dem der Erblasser seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort) hatte (§ 105 Jurisdiktionsnorm, JN beziehungsweise §§ 65, 66 JN). Das Bezirksgericht bedient sich zur Durchführung des Verfahrens eines Notars als Gerichtskommissär (§ 1 Gerichtskommissärsgesetz, GKG).
Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?
Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall dem Gericht bekannt wird (§ 143 Abs 1 Ausserstreitgesetz, AussStrG).
Wie wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?
Im Rahmen eines gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens (§ 797 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB).
Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?
Durch den Notar als Gerichtskommissär (§ 1 Abs 2 Z 2 lit b et § 2 Abs 2 Gerichtskommissärsgesetz, GKG) ist ein Inventar zu errichten, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen; die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt wurde (Stichwort Gläubiger); auf eine Nacherbschaft bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde; die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte; oder soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt (§ 165 Ausserstreitgesetz, AussStrG).
Gibt es das System der Nachlassverwaltung?
Der ruhende Nachlass (§ 547 ABGB) ist in Österreich eine juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und bedarf eines Vertreters, der die nötigen Verwaltungshandlungen setzen kann (§ 810 ABGB).
Wie wird das Nachlassverfahren beendet?
Die Einantwortung, die durch Beschluss des Abhandlungsgerichts erfolgt ist der Schlusspunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses werden die Erben in den Besitz des Nachlasses eingewiesen, gehen das Eigentum sowie die Passiva auf die Erben über (konstitutive Wirkung!). Der ruhende Nachlass (hereditas iacens; § 547 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) hört zu bestehen auf.
Wie erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Erben/Vermächtnisnehmer?
Niemand darf die Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Es muss die Übergabe in den rechtlichen Besitz durch die Einantwortung (Beschluss des Abhandlungsgerichts) erfolgen (§ 797 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB und § 177 Ausserstreitgesetz, AussStrG). Voraussetzung für die Einantwortung ist der Abschluss des von Amts wegen durchzuführenden gerichtlichen Nachlassverfahrens und die Abgabe einer Erbantrittserklärung, in der die Person(en) ihr Erbrecht nachweis(t) (en). Für den Eigentumsübergang bei Liegenschaften ist zudem die Eintragung im Grundbuch) erforderlich.


